Chapeau zum BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung!

Mit Datum vom 18. September 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben v. 18. September 2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001). Das Thema war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Aus diesem Grund verwundert es wenig, dass das BMF-Schreiben die maßgeblichen EuGH- und BFH-Urteile der letzten Jahre, die in diesem Regelungskontext ergangen sind, in den Fokus nimmt. Dabei sticht das Schreiben allerdings durch seine besondere Qualität bei der Abarbeitung der Urteile hervor. Weiterlesen

Rechnungsanforderungen beim Vorsteuervergütungsverfahren

Ausweislich § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnung über Kraftstoffe mindestens 250 € beträgt.

Weil die Regelung keine eigenständige Definition der Rechnung enthält, ist insoweit der Rechnungsbegriff des § 15 UStG heranzuziehen. Das Vorsteuervergütungsverfahren dient lediglich dazu, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen einem besonderen Verfahren zu unterwerfen, ohne aber den Anspruch auf Vorsteuerabzug inhaltlich auszugestalten.
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Rechnungen dürfen rückwirkend berichtigt werden

Unzählige Finanzgerichte mussten sich in der Vergangenheit mit der Frage befassen, ob eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden darf, genauer gesagt ob eine berichtigte Rechnung für den Vorsteuerabzug auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirkt und damit die Festsetzung von hohen Nachzahlungszinsen vermieden werden kann. Jüngst hat der BFH eine Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 bestätigt: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH 5.9.2019, V R 12/17).

Der etwas verkürzt dargestellte Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt die Vermietung von Grundstücken und beweglichem Anlagevermögen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Jahre 2009 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus Rechnungen der Sozietät Y geltend. Ausgangspunkt der geschäftlichen Beziehung war ein Schreiben der Sozietät aus 2009. Darin bestätigte Y ihre Bereitschaft, die Gesellschafter der Klägerin im Hinblick auf die Insolvenz der GmbH zu beraten und zu vertreten. Das Schreiben war an alle Kommanditisten gerichtet. Weiterlesen

Billigkeitserlass bei unzutreffenden Rechnungen mit Steuerausweis als Rettungsanker?

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung offen ausweist, schuldet diese im Prinzip „ohne wenn und aber“. Die Finanzverwaltung gewährt einen Billigkeitserlass nur in wenigen Ausnahmefällen. Betroffene können nun allerdings eventuell von einem aktuellen BFH-Urteil profitieren. Danach kann ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein, wenn sich zwei Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen gegenseitig Rechnungen mit Steuerausweis erteilen und sich diese Annahme der Umsatzsteuerbarkeit später als unzutreffend erweist. Dabei darf allerdings zuvor keine gefestigte Rechtsprechung vorgelegen haben. Die Fehlannahme muss also entschuldbar gewesen sein. Zudem darf bei einer Gesamtbetrachtung keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegen (BFH-Urteil vom 27.9.2018, V R 32/16).

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Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (BFH-Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16).

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Was ist die rückwirkende Rechnungsberichtigung eigentlich?

Wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt, wirkt die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsaustellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungssaustellung zurück. Dies ist mittlerweile durch EuGH und die genannten Nachfolgeentscheidungen des BFH geklärt. Auf ein Rechnungsstorno und die Neuausstellung der Rechnung kann der Tenor der Urteile jedoch kaum angewendet werden.  Weiterlesen

Falscher Mehrwertsteuerausweis – Muss die Differenz zurückgezahlt werden?

Wird in einer Rechnung zu viel Mehrwertsteuer ausgewiesen, kann der Steuerbetrag berichtigt werden. Die bis dahin geschuldete Extra-Steuer wird dann vom Finanzamt erlassen bzw. erstattet. Doch muss dem Kunden diese Differenz zurückgezahlt werden? Ein Beitrag in der aktuellen NWB-Ausgabe gibt Anlass zur Klarstellung. Weiterlesen

Die neue Kleinbetragsrechnung

Meinen Unmut über die Anhebung des Schwellenwertes für Kleinbetragsrechnungen hatte ich hier an anderer Stelle schon kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber sogar noch 25 % draufgepackt. Worauf gilt es in der Praxis jetzt zu achten?

Der neue Grenzwert von 250 Euro ist ein Bruttowert. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es daher nicht an. Der Grenzwert ist starr – auch bei geringen Überschreitungen besteht per se kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. Stichtag für die Neuregelung ist der 1. Januar 2017. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung.

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