Kategorie: Steuern
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Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht auf Antrag und natürlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gerade ein interessanter Streit beim Finanzamt anhängig.
Bereits mehrfach habe ich über die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen berichtet. Einige Leser dieses Blogs waren aufgeschreckt, da im grenzüberschreitenden Bereich eventuelle Gestaltungen ohne jegliche Kleinbetrags- bzw. Mindestregelung gemeldet werden müssen. Und vor allem soll die Meldung auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gelten, da das Gesetz eine Rückwirkung vorsieht. Konkret sollen Gestaltungen gemeldet werden, bei denen der erste Schritt zur Umsetzung nach dem 24. Juni 2018 erfolgt ist. Ich bin kürzlich gefragt worden, wie folgender Fall zu werten ist:
Zum 1.1.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die schon in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffenen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen haben es dabei in sich.
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat diese Verpflichtungen bekanntlich gemäß § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Kann nun eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht zur Buchführung verpflichtet ist zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichtet werden? In seinem Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16 hat der BFH nun klargestellt, dass „andere Gesetze“ i.S. des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht. Zwar handelt es sich nur um einen Beschluss zur Aussetzung der Vollziehung. Aber es keimt ein kleines Pflänzchen, das Anlass zu der Hoffnung gibt, dass überbordenden Anforderungen zur Leistungsbeschreibung bald der Vergangenheit angehören werden (BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19).
„Bayrische Digitalsteuer“ ist vom Tisch Es war dann wohl doch nur ein Strohfeuer, das Herr Hruschka und die Betriebsprüfung München mit Ihren Auffassungen zum Quellensteuerabzug bei Online-Werbung verursacht haben. Am Gründonnerstag stellte die Bundesregierung nun klar: Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Hintergrund
Im Normalfall wird das Ergebnis einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter verteilt. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, wie der BFH aktuellin besonderer Weise klargestellt hat.
Das BMF hat klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Auf Online-Werbeaufwendungen ist also kein Quellensteuereinbehalt zu erheben (BMF v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002). Hintergrund Ich hatte bereits berichtet: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Die Konsequenz: Einkünfte daraus wären...
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), und zwar nach der: Alternative 1: Die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Alternative 2: Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr nicht...
Es bedarf einer Änderungsvorschrift damit bestandskräftige Bescheide geändert werden können. Häufig kommt dabei die Änderungsvorschrift aufgrund von neuen Tatsachen nach § 173 AO in Betracht. Genau betrachtet handelt es sich dabei allerdings direkt um zwei Änderungsvorschriften.
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