PKW-Überlassung an geringfügig beschäftigten Ehegatten

Vertragsverhältnisse zwischen Ehegatten stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig oder ob sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind. In seinem Urteil vom 10.10.2018 befasst sich der BFH mit der Frage, wann nun die Überlassung eines PKWs – auch zur privaten Nutzung – in einem Ehegattenarbeitsverhältnis fremdunüblich ist, so dass kein Betriebsausgabenabzug in Frage kommt.

Zum Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2012 bis 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann führt einen Einzelhandel für Sportartikel; seine Ehefrau ist als Arbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt.

Im Dezember 2012 stellte der Ehemann seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) für Büro-, Organisationsarbeiten sowie Kurierfahrten an. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit neun Stunden, die monatliche Vergütung hierfür betrug 400 Euro. Im Wesentlichen wurde sie jedoch durch die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs entgolten, das von ihr auch für die betrieblichen Fahrten zu nutzen war.

Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an. Der Prüfer hatte keine Zweifel, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich auch durchgeführt wurde; er hielt allerdings die Vereinbarungen für nicht fremdüblich.

Nach dem erfolglosen Einspruch gewannen die Kläger vor dem FG Köln, doch die Freude währte nur kurz – bis der BFH ins Spiel kam. Weiterlesen

Veranlassungsprinzip – Wirklich gedanklich immer präsent?

Das vom BFH entwickelte Veranlassungsprinzip für Betriebsausgaben und Werbungskosten ist ständige, ja aus heutiger Sicht, alte Rechtsprechung, die sich bewährt hat. Nur denkt die Praxis in allerletzter Konsequenz an diesen Grundsatz und wird er immer richtig umgesetzt? Das FG Köln hat eine aus meiner Sicht richtige, aber wohl doch „mutige“ Entscheidung getroffen (3 K 2364/15), die hoffentlich im anhängigen Revisionsverfahren (IX R 22/18) bestätigt wird.

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Weihnachtszeit, Spendenzeit – steuerliche Behandlung von Charity TV-Sendungen

Die Vorweihnachtszeit ist nicht nur die Saison für den Einzelhandel und für die Weihnachtsmärkte, es ist auch die Zeit, in der der Wunsch Gutes zu tun in uns wächst. Es ist „Spendenzeit“.

Getreu dem neuen Leitmotiv der Öffentlichkeitsarbeit „Rede über das, was Du tust“, verbinden auch TV-Shows Marketing und PR (Public-Relations) damit, quotenwirksam Spenden zu sammeln. Doch, wie verhält es sich mit den Betriebsausgaben, Gewinnen und Spenden?

Worum geht es?

Es gibt TV-Shows, in denen beispielsweise prominente Kanditen gegeneinander antreten, um Gewinne für zum Teil begünstigte Organisationen (Spendenempfänger) zu „erkämpfen“. Nach dem Konzept dieser Showformate dürfen die prominenten Teilnehmer am Ende oftmals darüber entscheiden, welcher gemeinnützigen Organisation ihr „Spielgewinne“ zugewendet wird.

Fraglich ist in diesen Fällen, ob es bei den Gewinnen zu Einkünften der Kandidaten kommt, wie die Spenden und die Ausgaben des Produzenten bzw. Senders zu behandeln sind. Hierzu nimmt das BMF in seinem Schreiben vom 27.04.2006 (IV B 2 – S 2246 – 6/06 BStBl 2006 I S. 342) Stellung: Weiterlesen

Umsatzsteuer und die „kurze Zeit“

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Einnahme-/Überschussrechnung sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei wiederkehrenden Vorgängen gelten Ausnahmen. Dazu zählen Ausgaben, die der Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage) getätigt hat, als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Besonderes Augenmerk ist dabei regelmäßig auf Umsatzsteuervorauszahlungen zu richten, die als Betriebsausgabe ebenfalls diesen Regelungen unterliegen, wie im aktuellen Urteilsfall.

Der Sachverhalt – worum geht es?

Im Urteilsfall hat die Klägerin die Vorauszahlung zur Umsatzsteuer für Dezember 2014 am 08.01.2015 (Donnerstag) geleistet und – unter Bezug auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG – als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend gemacht. Weiterlesen

Umsatzsteuer des Scheinunternehmers ist keine Betriebsausgabe

Nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, sind nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig – so das FG Münster mit Urteil vom 20.7.2018 (4 K 333/16 E).

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Anhebung der GWG-Grenze: Inflationsbereinigung auch für andere Aufwandspauschalen?

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 wurde der gesetzliche Höchstbetrag der Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), welche im Jahr der Anschaffung im Wege des Sofortabzugs berücksichtigt werden können, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht.

Begründet wurde die Anpassung insbesondere mit der Inflation seit der Einführung des Sofortabzugs für GWG. Durch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung würde der Vereinfachungszweck des Sofortabzugs für Unternehmen ohne die Erhöhung der Grenze nur noch für einen eingeschränkten Kreis an Wirtschaftsgütern erreicht.

Andere Aufwandspauschalen im EStG und den EStR bestehen seit Jahren in unveränderter Höhe fort.

Sind diese noch zeitgemäß oder ist eine Inflationsbereinigung – vergleichbar den GWG – überfällig?

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Abzugsverbot für Geschenke: Was ist ein Streuwerbeartikel?

Das Steuerrecht prägt so einige eigenständig auszulegende Begriffe. Dabei werden viele Begriffe von der Rechtsprechung – in Fallgruppen – eng abgegrenzt. Anders ist dies für den Begriff des Streuwerbeartikels, der trotz längerer Historie rahmenlos bleibt.

Für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind neben der Freigrenze strenge Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Aufwendungen sind getrennt und einzeln von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Name des Empfängers des Geschenks muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Streuwerbeartikel sind geringwertige Werbemittel, die durch ihre Streuung eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Empfänger erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern.

Für derartige Geschenke kann die Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG praktisch nicht erfüllt werden. Daher besteht für Streuwerbeartikel eine Ausnahmeregelung in den ESt-Richtlinien, wonach Aufwendungen für Geschenke gleicher Art in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden können, wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und wegen des geringen Wertes des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger nicht überschritten wird. Eine Angabe der Empfänger ist nicht erforderlich.

Dies führt zur folgenschweren Frage, wo der (wertmäßige) Begriff des Streuwerbeartikels endet.

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Elternzeit und Wohnung am Arbeitsort

Eine „Einzelentscheidung“ betont das entscheidende FG Berlin-Brandenburg (3 K 3278/14) und kommt zum Werbungskostenabzug. Doch ist es wirklich so selten, dass eine Wohnung aus beruflichen Gründen beibehalten wird, während man aus privaten Gründen von dieser Wohnung abwesend ist (hier Elternzeit)? Weiterlesen

Wann fließen Aufwandspauschalen ab?

Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten.

Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen.

Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben.

Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den Umzug ab. Erfolgt der Umzug jahresübergreifend, wird also in Veranlagungszeitraum 01 begonnen und in Veranlagungszeitraum 02 beendet, ist fraglich, ob die Pauschale steuermindernd in 01 oder in 02 anzusetzen ist.

Interessant ist dies bei Progressionsgefälle zwischen den beiden möglichen Veranlagungszeiträumen und im Falle weiterer persönlicher Umstände, wie z. B. dem Hinzutreten oder Wegfall der Zusammenveranlagung, welche sich auf den persönlichen Steuersatz auswirken.

Welches Jahr ist nun maßgebend?

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Neues Streitfeld zum Investitionsabzugsbetrag in Sicht?

Jeder Lösung folgt ein neues Problem – so könnte man die Entwicklung der Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag in den letzten Jahren zusammenfassen.

Kurz nachdem sich das BMF mit Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I S. 423, der Auslegung des BFH zur nachträglichen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich eines Mehrergebnisses einer Außenprüfung weitgehend gebeugt hat, ist ein neues Revisionsverfahren unter Az. X R 33/16 anhängig.

Auch dessen Thematik könnte in der einen oder anderen Schlussbesprechung zu hitzigen Diskussionen führen:

Ist bei der Prüfung der beabsichtigten Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gem. § 7g EStG a. F. bereits die Angemessenheit der Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beachten?

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