Bundestag beschließt Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger

Rentner sowie Versorgungsempfänger des Bundes werden eine Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 20/3938), den der Bundestag am 14.10.2022 erstmals behandelt und am 20.10.2022 beschlossen hat.

Hintergrund

Als Reaktion auf den dramatischen Energiekostenanstieg hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBl 2022 I S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro beschlossen, die grundsätzlich über die Arbeitgeber bzw. Dienstherren an Beschäftigte ab Ende September 2022 ausgezahlt wurde – ich habe im Blog berichtet. Die EEP soll vor allem die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen und wegen der Energiekostensteigerung besonders belastet sind. Detailfragen hat das BMWK in seinem FAQ beantwortet.

Was genau können Rentner und Versorgungsempfänger erwarten? Weiterlesen

Die Energiepreispauschale oder der misslungene Spagat des Gesetzgebers

Die Energiepreispauschale entwickelt sich – bei allem Verständnis für das Anliegen, die Bürger zu entlasten – zunehmend zu einem gesetzgeberischen Desaster. Die handwerklichen Fehler sind nicht mehr zu übersehen. So wird es Haushalte geben, die vollkommen leer ausgehen, während andere Haushalte (Rentner-Ehepaar mit Minijobs) die Pauschale gleich viermal kassieren. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch: Ich gönne jedem Einzelnen die Pauschale, gerne auch doppelt. Aber es muss gerecht zugehen.

Nun komme ich zu meinem eigentlichen Anliegen, nämlich einem höchst interessanten Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt. In dieser Entscheidung wird die Energiepreispauschale fast schon genussvoll auseinandergenommen (AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022, 66 IN 90/19/iww.de). Weiterlesen

Minijobber: Versteuerung der Energiepreispauschale per Umweg?

In den FAQ zur Energiepreispauschale heißt es derzeit: „Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.“ (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html)

Damit können Minijobber, die nicht noch zusätzlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und die auch keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit beziehen, davon ausgehen, dass sie ihre Energiepreispauschale „brutto für netto“ kassieren.

Aber: Es dürfte viele Rentner geben, die Weiterlesen

Energiepreispauschale nun doch auch für Bezieher einer Waisenrente

Mit dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wurde festgelegt, dass auch Rentner eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten sollen. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die FAQ des BAMS sahen für die Bezieher einer Waisenrente (Hinterbliebenenrente) in der ursprünglichen Fassung folgende Einschränkung vor: Empfänger von Waisenrenten haben keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst bestreiten und bereits mittelbar durch Haushaltsgemeinschaften mit Erwerbstätigen oder Beziehern von Hinterbliebenenrenten erfasst werden. Empfänger von Waisenrenten, deren Lebensunterhalt nicht über die Haushaltsgemeinschaft abgedeckt ist, haben die Pauschale in der Regel als Auszubildende erhalten oder sollen sie als Studierende oder Fachschüler und Fachschülerinnen erhalten.

In den aktuellen FAQ findet sich diese Einschränkung nicht mehr. Weiterlesen

BMF hat FAQ zur Energiepreispauschale zur Verfügung gestellt – Nachbesserungsbedarf bleibt

Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt und im Internet veröffentlicht. Worauf ist zu achten?

Hintergrund

Ich habe berichtet: Im Mai 2022 haben  Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (vom 23.05.2022, BGBl 2022 I S. 749) zahlreiche Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen wie Tankrabatt oder die einmalige Energiepreispauschale (EEP) in Höhe von 300 Euro beschlossen, die es ab September 2022 geben soll.

Was ist der wesentliche Inhalt der FAQ?

In den mit den Ländern abgestimmten FAQ-Katalog versucht das BMF die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit EEP zu beantworten. Dazu zählen insbesondere die Anspruchsberechtigung, Fragen zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zum Auszahlungsverfahren durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer, zum Einkommensteer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Aus Sicht der Bürger/innen ist vor allem wichtig: Weiterlesen

Tankrabatt & Co. starten – aber wer profitiert (nicht)?

Mit dem sogenannten Tankrabatt geht seit 01.06.2022 mit steuerlichen Entlastungsmaßnahmen ein weiterer Teil des Entlastungspakets an den Start. Doch wer profitiert eigentlich?

Hintergrund

Ich habe in diesem Blog bereits wiederholt zu den von der Politik auf den Weg gebrachten Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen Stellung bezogen. Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen, der Bundesrat hat am 20.05.2022 zugestimmt. Das Steuerentlastungsgesetz ist Ende Mai veröffentlicht worden (Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022, BGBl 2022 I S. 749). Mit der Gesetzesverkündung können zahlreiche Entlastungsmaßnahmen noch in 2022 umgesetzt werden. Weiterlesen

Holpriges Energieentlastungspaket – Energiepreispauschale vermutlich erst im September 2022

Zu viele offene Fragen, zu viel Kritikpunkte: Vermutlich kommt die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale erst im September 2022 – mal sehen mit welchen Änderungen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich bekanntlich auf zwei Energiekosten-Entlastungspakete verständigt, um Bürger/innen angesichts der nach dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine stark gestiegener Energiekosten zu entlasten – ich habe berichtet. Zwei von drei Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingebracht werden: Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale und Tankrabatt – Licht und Schatten

Die im März 2022 vom Bundekabinett beschlossenen Energiekosten- Entlastungsmaßnahmen erweisen sich in der parlamentarischen Umsetzung schwieriger als gedacht. Eine Bestandsaufnahme und Bewertung.

Hintergrund

Ich hatte Anfang April berichtet: Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Das erste Energiekosten-Entlastungspaket war mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht worden (BT-Drs. 20/1333).

Das zweite Energiekostenentlastungspaket stockt: Nur das Energiesteuersenkungsgesetz befindet sich „auf dem Weg“, die Energiepreispauschale ist parlamentarisch „noch nicht in Arbeit“.

Wie ist der Sachstand?

  • Energiesteuersenkungsgesetz: Mit dem Vorhaben sollen die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie temporär im Zeitraum vom 1.6. bis 31.8.2022 herabgesetzt werden. Da die Energiesteuer eine Verbrauchssteuer ist, hat eine temporäre Steuersenkung zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucher/innen insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürger/innen sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Beim Bund führt dieser „Tankrabatt“ nach dem Referentenentwurf zu durchschnittlichen monatlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,053 Mrd. Euro.
  • Energiepreispauschale: Im zweiten Entlastungspaket enthalten ist die sogenannte Energiepreispauschale: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. […] Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.“

Mehr Schatten als Licht bei der Energiepreispauschale

Die bereits im März angekündigte Energiepreispauschale hat bei genauerer Betrachtung mehr Schatten als Licht wie auch die Spitzenverbände der Wirtschaft in einer Eingabe vom 13.4.2022 an verschiedene Parlamentarier deutlich gemacht haben:

  • Selbständige: Für Selbständige bedeutet der Vorschlag im Ergebnis lediglich eine Stundung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachzahlen müssen. Eine echte Entlastung ist hiermit also nicht verbunden.
  • Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge, die zu einer überhöhten Lohnsteuer führen kann. Wenn es zu einer „Art von Verrechnung“ mit der Lohnsteuer kommen soll, stellt sich die Frage, wie bei Mini- bzw. Midijobs zu verfahren ist, bei denen kein oder nur eine geringes Volumen der Lohnsteuer zur Verrechnung besteht – soll es hier ein Erstattungsverfahren geben?
  • Belastung der Unternehmen: Die den Erfindern des Vorhabens vorschwebende „unbürokratische“ Nutzung der Arbeitgeber als staatliche Auszahlungsstelle sorgt bei diesen tatsächlich für bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Arbeitgeber sind gezwungen ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Beim Verfahren der Auszahlung, die für alle Arbeitnehmer über den Arbeitgeber erfolgen soll, darf es aber keinesfalls dazu kommen, dass die Unternehmen mit einer möglichen Vorfinanzierung belastet werden, da Arbeitgeber gerade in personalintensiven Branchen gar nicht die nötige Liquidität hierfür aufbringen können.

Wie geht’s weiter?

Allein die wenigen hier aufgezeigten Kritikpunkte zeigen, dass der Teufel – wie so oft – im Detail steckt. Sollte die Energiepreispauschale noch in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden sollen, wird es Zeit: Für die nächsten Sitzungen des Bundestages vom 27.4. bis 29.4.2022 ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 bislang nicht als Beratungsgegenstand für die weiteren Lesungen vorgesehen.

Passiert aber das Vorhaben nicht bald das Parlament, besteht die Gefahr, dass die Entlastungsmaßnahmen die Zielgruppen zu spät erreichen.

Quellen

April, April, jeder kriegt was er will – Energiepreispauschale & Co: Eine erste Bewertung

Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Was ist von dem Paket zu halten?

Hintergrund

Bereits am 23.2.2022 der Koalitionsausschuss auf ein Energiekosten-Entlastungspaket geeinigt, das u.a. Eine vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022, eine Anhebung von steuerlichem Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Fernpendlerpauschale und einen Heizkostenzuschuss umfasst.  Dieses Paket wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des zweiten Entlastungspakets

Das geplante neue (zweite) Entlastungspaket beinhaltet nun weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere: Weiterlesen