Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je. Weiterlesen

Auslandsentsendung von Mitarbeitern: BFH entscheidet zur ersten Tätigkeitsstätte

Mitarbeiter international tätiger Konzerne werden oftmals für einige Jahre ins Ausland entsandt, um dort in einem Tochterunternehmen oder in einer Zweigniederlassung tätig zu werden. Mitunter schließen die Mitarbeiter – freiwillig oder aus einem gewissen Sachzwang heraus – eigenständige Arbeitsverträge mit dem aufnehmenden Unternehmen, während der Vertrag in der Heimat ruhend gestellt wird. Dennoch werden ihnen vom Arbeitgeber Wohnkostenzuschüsse und Reisekostenerstattungen, etwa für Flüge in die Heimat, gezahlt.

Zur alten, bis 2013 gültigen Rechtslage hatte der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Urteil vom 10.4.2014, VI R 11/13). Doch das steuerliche Reisekostenrecht hat sich im Jahre 2014 grundlegend geändert und so war der BFH erneut gefragt. In drei Fällen, die er jüngst entscheiden hat, ging es offenbar jeweils um Mitarbeiter des VW-Konzerns, die für drei bzw. vier Jahre in die USA entsandt wurden, um dort in einem Werk des Konzerns tätig zu sein. Es wurden lokale Arbeitsverträge mit der US-Gesellschaft geschlossen. Weiterlesen

Gesundheitsprävention – das BMF hilft (nicht)

Bereits seit einigen Jahren begünstigt der Steuergesetzgeber die Leistungen von Arbeitgebern für die Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer. Bestimmte Leistungen bleiben bis 600 Euro im Jahr – früher waren es 500 Euro – steuerfrei. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn die entsprechende Regelung des § 3 Nr. 34 EStG einfach anzuwenden wäre. Der Gesetzgeber hat dies insbesondere durch den Verweis auf das Sozialgesetzbuch, konkret der §§ 20 und 20b SGB V, geschafft. Und folglich war es nur eine Frage der Zeit, bis das BMF Zweifelsfragen klären durfte. Jüngst ist dies durch ein zehn Seiten umfassendes BMF-Schreiben mit dem schönen Titel „Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG“ geschehen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003).

Interessierte sollten das BMF-Schreiben zur Hand nehmen, da es unter anderem darauf eingeht, wann nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers begünstigt sind. Weiterlesen

Wann liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor?

Zuletzt hat der BFH mit einer Reihe von Urteilen zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte Stellung bezogen. Ob Postzusteller, Lokführer einer Werksbahn oder Rettungssanitäter – der BFH hat jeweils erste Tätigkeitsstätten angenommen. Mich persönlich hat insbesondere das Lokführer-Urteil ein wenig verwundert, da ich hier eigentlich fast den klassischen Fall des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gesehen hatte. Doch der BFH hat anders geurteilt: Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibt es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewegt sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände, dem er seitens des Arbeitgebers „zugeordnet“ ist (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Das lenkt den Blick selbstverständlich auf ähnliche Fälle, etwa auf Hafenarbeiter, die auf dem gesamten Hafengelände eingesetzt werden. Weiterlesen

Keine pauschalen Km-Sätze für Dienstreise bei Nutzung von ÖPNV oder Flugzeug

Ein Betriebsprüfer der Finanzverwaltung hatte eine schöne Idee zur Berücksichtigung seiner Dienstreisekosten im Rahmen der Steuererklärung: Seine Aufwendungen für längere Dienstreisen mit der Bahn wurden von seinem Dienstherrn zwar voll erstattet, doch er war der Ansicht, dass er dennoch abzugsfähige Werbungskosten geltend mache könne. Die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 Satz Nr. 4a EStG sei so auszulegen, dass er zumindest die Pauschalen geltend machen könne, die ihm als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen.

Indes hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung nicht geteilt. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten komme nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).

Der Sachverhalt in Kurzform: Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich 378 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von 1.726 Euro. Dem Prüfer waren also unterm Strich keine Kosten entstanden. In seiner Steuererklärung rechnete er aber unter anderem wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 Euro x 378 Km tägliche Strecke x 60 Tage = 4.536 Euro abzüglich Erstattung 1.726 Euro, als Werbungskosten abzuziehen also 2.810 Euro. Weitere Details in der NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Kein Ansatz pauschaler Kilometersätze bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (für Abonnenten kostenfrei).

Der Prüfer berief sich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, in dem es heißt: „Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.“  

Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht. Es begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel – wie die Bahn oder das Flugzeug –, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.

Letztlich hatte man eine ähnliche Haltung schon einmal gesehen, nämlich im BFH-Urteil vom 12.2.2020 (VI R 42/17). Danach darf nur die halbe Entfernungspauschale abgezogen werden, wenn die Rückfahrt von der Arbeit an einem anderen Tag erfolgt.

Um es kurz zu machen: Pauschalierungen und Vereinfachungen sind die eine Sache, Kosten aber abziehen zu wollen, die gar nicht entstanden sind, eine andere. Hier schiebt der BFH einen Riegel vor. Und zwar meines Erachtens zurecht, auch wenn ich die Idee des Außenprüfers nach wie vor charmant finde.

Ich erinnere mich an den Talkshow-Auftritt eines deutschen Astronauten, der sagte, er hätte sich nach seiner Rückkehr zur Erde den Spaß erlaubt, bei seinem Arbeitgeber die Erstattung der Reisekosten mit einem pauschalen Km-Satz für die zurückgelegte Strecke zu verlangen. Die Dienstreisebestimmungen hätten das wohl hergegeben. Der Arbeitgeber fand das aber wohl weniger lustig.

Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen: Das „Aus“ für detaillierte Stundenaufzeichnungen

Arbeitsverhältnisse, die wie unter Fremden durchgeführt werden, sind vom Finanzamt steuerlich anzuerkennen. Doch immer wieder gibt es Streit, wenn es um die konkreten Anforderungen für die Anerkennung geht. So hatte das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.9.2017 (4 K 1702/16) ganz detaillierte Stundenaufzeichnungen mit einer Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gefordert.

Da nicht einmal die Revision zugelassen wurde und diese nur über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde, gab es auf Seiten der Finanzverwaltung schon zufriedene Gesichter. Doch wer zuletzt lacht, … Weiterlesen

Tankgutscheine statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig!

Ich möchte Ihnen hier „auf die Schnelle“ eine aktuelle Meldung des Bundessozialgerichts vorstellen, die mich ehrlich gesagt etwas ratlos zurücklässt, die aber enorme Auswirkungen auf das beliebte Modell „Gewährung von Tankgutscheinen“ haben dürfte. Zumindest dürfte sie all denjenigen, die ihren Mitarbeitern bereits vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2020 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 letzter Halbsatz EStG) Tankgutscheine gewährt haben, Schweißperlen auf die Stirn treiben.

Die Meldung des BSG lautet:

„Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.“

Zur Einordnung: Weiterlesen

Verbilligte Vermietung an Mitarbeiter: Sozialversicherungsfreiheit kommt mit einem Jahr Verspätung

Mit Beginn des Jahres 2020 ist für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden: der Bewertungsabschlag des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwertes. Besser gesagt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter Kaltmiete beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt damit wie ein steuerlicher Freibetrag.

Die steuerliche Neuregelung war bislang seltsamerweise nicht in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) übernommen worden. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Jahresvertrag des Arbeitgebers torpediert 44 Euro-Grenze nicht

Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

 Der BFH hat sich dem mit folgender Begründung angeschlossen:

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Allein durch den Erwerb des Mitgliedsausweises wurde den Arbeitnehmer kein verbriefter Anspruch auf Nutzung der Firnessanlagen für mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr eingeräumt. Dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betreiber der Fitnessstudios selbst für längere Zeit gebunden hat, ist dabei unerheblich. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Doch Vorsicht:

Der Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von der Hingabe von Jahreskarten oder Jahresabonnements. Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist (§ 3 Nr. 15 EStG) – versteuert werden. Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Ab 2022 gilt übrigens eine Grenze von 50 Euro.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
BFH, Urteil v. 07.07.2020 – VI R 14/18


Sind vom Arbeitgeber ausgehandelte Rabatte für den privaten Kfz-Kauf zu versteuern?

Seit vielen Jahren beschäftigt die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern sind, die Gerichte. Das BMF führt hierzu unter anderem aus (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143): Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Nun hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Deutschen liebsten Kindes befasst, nämlich dem Auto, genauer gesagt mit der Gewährung von Großkundenrabatten, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie einen Pkw bei einem bestimmten Hersteller bzw. dessen Händlern erwerben. Und es hat zugunsten der Mitarbeiter entschieden, dass die Rabatte nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen (Urteil vom 9.9.2020 – 2 K 1690/18). Weiterlesen