Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW können das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht ausüben mit der Folge, dass Gewinne nicht mehr versteuert werden müssen. Bereits kurz nach Inkrafttreten der Billigkeitsregelung wurden Forderungen laut, dass Anlagen bis 30 KW von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Zudem wurde berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Zweck der Billigkeitsregelung, die Steuerbürger von Bürokratieaufwand zu entlasten, nur teilweise erfüllt wurde, denn die Vereinfachung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Letztlich müssen die Einnahmen und Ausgaben also doch zusammengestellt werden.
Nunmehr scheint es, als wenn „Bewegung in die Sache“ kommt, denn soeben wurde der Kabinettsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Im Einzelnen: Weiterlesen