Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW können das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht ausüben mit der Folge, dass Gewinne nicht mehr versteuert werden müssen. Bereits kurz nach Inkrafttreten der Billigkeitsregelung wurden Forderungen laut, dass Anlagen bis 30 KW von der Besteuerung ausgenommen werden sollten. Zudem wurde berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Zweck der Billigkeitsregelung, die Steuerbürger von Bürokratieaufwand zu entlasten, nur teilweise erfüllt wurde, denn die Vereinfachung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Letztlich müssen die Einnahmen und Ausgaben also doch zusammengestellt werden.

Nunmehr scheint es, als wenn „Bewegung in die Sache“ kommt, denn soeben wurde der Kabinettsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Im Einzelnen: Weiterlesen

Endlich: PV-Anlagen für gewerbesteuerliche Kürzung nicht mehr schädlich

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch der eigentlich allgemein gewünschte Betrieb von Photovoltaikanlagen ist nach bisheriger Auffassung kürzungsschädlich. Gewerbesteuerlich unproblematisch wäre der Betrieb der Anlagen nur, wenn das Wohnungsunternehmen den Strom selbst verbraucht, das heißt, daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich der Mieter) vornimmt.

Das soeben vom Bundestag verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen nun die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Weiterlesen

Auslaufen der Einspeisevergütung: Neuorientierung für „alte“ Photovoltaikanlagen

Zäsur für „Altanlagen“

Photovoltaikanlagen, die im Kalenderjahr 2001 in Betrieb genommen wurde, erreichen im nächsten Jahr das Ende der für einen Zeitraum von 20 Jahren garantierten Einspeisevergütung. Auch bereits vor 2001 wurden Photovoltaikanlagen in Betrieb gesetzt, aber eine größere Anzahl der Inbetriebnahmen – und damit eine höhere Relevanz des Auslaufens in 2021 – war erst im Jahr 2001 zu verzeichnen.

Wie geht es anschließend für diese „Altanlagen“ weiter? Eine Frage, die sich die Anlagenbetreiber auch steuerlich stellen müssen. Weiterlesen

Photovoltaikanlage: Feststellungserklärung bei Ehegatten-GbR überflüssig

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen führt zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Anlage EÜR auszufüllen und digital zu übermitteln ist, wenn das Finanzamt nicht ausnahmsweise noch eine vereinfachte Anlage EÜR in Schriftform zulässt. Doch damit nicht genug: Wird die Photovoltaikanlage von Ehegatten gemeinsam betrieben, verlangen die Finanzämter vielfach die Abgabe eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, die – wie sollte es anders sein – natürlich ebenfalls elektronisch zu übermitteln ist. Das kostet Zeit und Geld und wird zudem als überflüssige Bürokratie empfunden.

Nun haben die Steuerzahler zumindest in der Frage, ob eine Feststellungserklärung abzugeben ist, Unterstützung vom BFH erhalten. Weiterlesen

Keine Feststellungserklärung für Photovoltaikanlage von Ehegatten auf eigengenutztem Wohnhaus

Mit Urteil vom 06.02.2020, IV R 6/17, hat der BFH in einem mit Spannung erwarteten Musterverfahren entschieden, dass für den Betrieb einer Photovoltaikanlage durch zusammenveranlagte Ehegatten auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Obwohl die Ehegatten mit der Photovoltaikanlage gemeinschaftlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, handelt es sich um einen Fall geringer Bedeutung, in dem die gesonderte und einheitliche Feststellung aus Vereinfachungsgründen unterbleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ehegatten-GbR keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht und mit der Stromlieferung umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt.

Das grundlegende BFH-Urteil ist aber kein Freibrief für alle Photovoltaikanlagen, die von Ehegatten gemeinsam betrieben werden. In folgenden Fällen kann weiterhin eine gesonderte und einheitliche Feststellung erforderlich sein: Weiterlesen

Photovoltaikanlage: Eigenverbrauch auch ohne Absicht der Selbstnutzung

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installieren lässt und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abzieht, muss im Gegenzug den selbst verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) versteuern. Mit einem vielleicht nicht alltäglichen, aber dennoch interessanten Sachverhalt hat sich aktuell das FG Münster befasst. Weiterlesen

Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Ehegatten – Revisionsentscheidung vorgezeichnet?

Eine Entscheidung des BFH im anhängigen Verfahren IV R 6/17 wird wegen ihrer Breitenwirkung mit großem Interesse erwartet. Strittig ist, ob gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, der keines eigenen Feststellungsverfahrens bedarf. Weiterlesen

Gewerbesteuerpflicht und IHK-Pflichtmitgliedschaft von PV-Kleinstanlagenbetreibern fällt weg!

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) werden rückwirkend ab 2019 Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 KW von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 32 GewStG) und damit auch von der IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) befreit. Hiervon werden viele 100.000 Betreiber von PV-Kleinstanlagen profitieren. Weiterlesen

GbR und PV-Anlage – eine selten gesehene Steuerfalle

Immer wieder ist in der Praxis zu erleben, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dem einen oder anderen Vermieter steuerlich auf die Füße fallen. Denn aufgrund der geringen (gewerblichen) Einkünfte wird nicht daran gedacht, dass diese die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen, wenn die Immobilie(n) und die PV-Anlage(n) von einer GbR gehalten werden (lassen wir die Bagatellgrenze von 3 % bzw. 24.500 Euro einmal außen vor; vgl z.B. BFH  27.8.2014, VIII R 16/11). Besonders misslich wird es übrigens, wenn ein Haus mit hohem Eigenaufwand errichtet wird und sich dieses nun plötzlich aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage im Betriebsvermögen befindet. Eine Entnahme kommt aufgrund der hohen stillen Reserven dann nicht in Betracht. Den Eigentümern bleibt nichts anderes übrig als die Immobilie für „immer und ewig“ im Betriebsvermögen, also steuerverstrickt, zu halten. Dabei wäre die Lösung bei rechtzeitiger Gestaltung so einfach gewesen:

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Neues zu Photovoltaikanlagen III – War es das mit dem häuslichen Arbeitszimmer?

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil sehr detailliert mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten EFH beschäftigt.

Die getroffenen Erwägungen können auf eine Vielzahl von Einzelfällen entsprechend übertragen werden.

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