Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Mai 2018

Auch im Wonnemonat Mai wieder drei aktuell anhängige Verfahren bei den obersten Gerichten in Sachen Steuern. Diesmal geht es um die Übernahme einer Pensionsverpflichtung, den Dienstwagen für den Ehegatten im Minijob und die Frage, ob hohe außergewöhnliche Belastung im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können.  Weiterlesen

Auch bei einer vGA verschenken GmbHs nichts!

Wenn eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ein überhöhtes Entgelt zahlt, ist darin nach der neuen Rechtsprechung des BFH unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person mehr zu sehen.  Weiterlesen

Umsatztantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig?

Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Umsatztantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus meiner Sicht sollten Anstellungsverträge so abgefasst sein, dass sie den gängigen Voraussetzungen (keine Umsatztantieme, keine Nur-Tantieme, Beachtung der 75:25-Prozent-Regelung usw.) entsprechen, so dass es im Rahmen von Betriebsprüfungen erst gar nicht zu Diskussionen kommt.

Allerdings weiß ich, dass meine Wunschvorstellung mit der Praxis nicht immer übereinstimmt, so dass an mich immer wieder Fälle herangetragen werden, in denen es mit der Finanzverwaltung zu Streit über Tantiemevereinbarungen gekommen ist. In diesem Fall bleibt nichts anderes übrig als nach guten Argumenten zu suchen, um die mehr oder weniger unübliche Gestaltung doch noch irgendwie zu retten.

Im Zusammenhang mit Umsatztantiemen bin ich kürzlich auf ein interessantes Urteil gestoßen, dass ich hier kurz vorstellen möchte. Weiterlesen

Was man bekommt will erdient sein!

Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), unter den in § 4d EStG aufgeführten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. So weit, so gut. Unklar war jedoch, bisher, ob auch bei Unterstützungskassenzusagen eine sogenannte Erdienensdauer notwendig ist.

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Tantieme: Steuerliche Angemessenheits-Regelungen sind dringend reformbedürftig

Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer von einigen der erfolgreichsten Digitalkonzerne der Welt keine Tantieme erhalten.

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Darlehen an GmbH-Gesellschafter können zu „ewigen vGAs“ führen

In der Praxis wird selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet; stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH daher sowohl das Darlehen als auch die Zinsen „abschreiben“ muss. Grund zur Besorgnis gibt hier insbesondere das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich:

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Wie konkret muss man die Gründungskosten der GmbH benennen?

Schon lange ist klar, dass man in der GmbH-Satzung auch die Gründungskosten benennen muss. Unterlässt man eine solche Angabe liegt auch in steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wie streng diese Benennung nun aber ausfallen soll, ist neu.  Weiterlesen

Keine Überstundenvergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.  Weiterlesen