Fondsbesteuerung: Keine Vorabpauschale für 2022

Anfang 2018 sind neue Regeln zur Besteuerung von Investmentfonds in Kraft getreten. Man kann sich darüber streiten, ob die Fondsbesteuerung seitdem einfacher geworden ist. Jedenfalls sieht das Gesetz bei thesaurierenden Fonds so genannte Vorabpauschalen vor, die nach einem bestimmten System zu besteuern sind.

Das heißt: Bei thesaurierenden und teilweise thesaurierenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern. Oder anders ausgedrückt: Wenn die Ausschüttungen niedriger sind als die Marktverzinsung, ist dies ein Zeichen, dass der Fonds Erträge thesauriert hat. Um Steuerstundungseffekte zu verhindern, muss eine Vorabpauschale versteuert werden. Weiterlesen

Erstmalige Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte nach Minderung von Beteiligungseinkünften

Der BFH stellt in einem aktuellen Verfahren klar, dass eine geänderte Höhe der Einkünfte nach Eintritt der Bestandskraft, die erstmals eine erfolgreiche Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist.

Unbefristeter Antrag auf Günstigerprüfung

Der Antrag auf Günstigerprüfung muss nicht bereits im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Insbesondere, wenn der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG nach den bei Erklärungserstellung bekannten Einkünften offenkundig erfolglos wäre, muss der Antrag nicht rechtswahrend „ins Blaue hinein“ gestellt werden. Der Antrag kann vielmehr solange gestellt werden, wie eine Änderungsvorschrift nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen greift.

Geänderte Beteiligungseinkünfte – neue Günstigerprüfung

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Darlehen zwischen Eheleuten (wegen Corona)

Gerade bei Darlehen zwischen Eheleuten ist es möglich, dass ein sogenannter Gesamtbelastungsvorteil erreicht wird. Dieser ist gegeben, wenn der eine die Zinseinnahmen lediglich mit der Abgeltungssteuer besteuern muss und der andere diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum höheren persönlichen Steuersatz ansetzen kann. Weiterlesen

Anleger der Air Liquide S.A.: Steuern vom Finanzamt zurückholen?

Aktiengesellschaften nehmen oftmals Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln vor und geben in diesem Zuge junge Aktien aus, zuweilen auch als Gratisaktien bezeichnet. Während die steuerliche Behandlung von Kapitalerhöhungen deutscher Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von „Freiaktien“ wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die Hingabe kann also sofortiger steuerpflichtiger Kapitalertrag sein.

Doch dies muss nicht so sein, wie aktuell der Fall der Air Liquide S.A. zeigt. Anleger dieser Gesellschaft sollten die Besteuerung überprüfen und sich eventuell zu viel gezahlte Steuern bei ihrem Finanzamt zurückholen. Weiterlesen

Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Petition zur steuerlichen Benachteiligung privater Anleger“ noch einmal auf die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Totalverlusten (“Ausbuchung”) von Wertpapieren aufmerksam gemacht. Letztlich ist die Gesetzesänderung (§ 20 Abs. 6 EStG) rein fiskalisch motiviert und gesetzessystematisch nicht gerechtfertigt.

Jüngst hat der BFH diese Auffassung bestätigt. Sie hilft zwar nicht für aktuelle Sachverhalte, aber doch für die vielen noch nicht abgeschlossenen Fälle der Jahre 2019 und früher. So hat der BFH mit Urteil vom 3.12.2019 (VIII R 34/16) wie folgt entschieden: Weiterlesen

Zinsen für Stundung des Ausgleichsanspruchs bei Pflichtteilsverzicht sind zu versteuern

Um zu verhindern, dass es im Erbfall zu einem Streit kommt und Vermögen oder gar ein Unternehmen zerschlagen werden müssen, regeln viele Eltern die Nachfolge frühzeitig per Erbvertrag mit ihren Kindern. Weichende Erben verzichten darin oftmals auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, erhalten aber im Gegenzug einen Ausgleichsanspruch.

Doch was geschieht steuerlich, wenn der Ausgleichsanspruch verzinst wird, weil er erst später ausgezahlt wird? Weiterlesen

Alle Jahre wieder: Beachten Sie den Stichtag 15. Dezember für Verlustbescheinigungen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen “Verlustverrechnungstopf”. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.

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Wertlose Aktien und andere Wertpapiere: Gesetzgeber rudert zurück – oder doch nicht?

Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise Wertpapieren allgemein steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen.

Nachdem jedoch mehrere Finanzgerichte die harte Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen haben, hat sie auf den Gesetzgeber einwirken wollen und eine gesetzliche Lösung präferiert. Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („Jahressteuergesetz 2019“) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Konkret sollten u.a. Verluste durch Verfall von Optionen und Verluste durch Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer wertlosen Aktie nach § 20 Absatz 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch allgemein davon ausgegangen worden, dass die Änderung des § 20 Abs. 2 EStG verabschiedet werden wird. Doch nun die große Wende – oder doch nicht?

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Bei den Verlusten aus Kapitalvermögen tut sich was!

Wer im Bereich des Kapitalvermögens einen Verlust erleidet, den die Finanzverwaltung nicht anerkennen möchte, sollte sich nicht allzu schnell geschlagen geben. Aktuell ist diese Thematik in Bewegung.

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Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

Verrückte Dinge spielen sich auf dem Geldmarkt ab! Banken und Kreditinstituten erheben bei Kontoguthaben zunehmend „Strafzinsen“. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie diese Zinsen zu berücksichtigen sind. Stellen diese negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar? Ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorzunehmen? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Der folgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.

Einkommensteuer

Negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sie werden schließlich nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden diese allerdings als Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst. Weiterlesen