In einem neuen Anwendungsschreiben äußert sich das BMF zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 AO (BMF-Schreiben v. 27.11.2019 – IV A 3 – S 0465/19/10004 :001); AdV ist danach auf Antrag bereits für Zinszeiträume ab 1.1.2012 zu gewähren.
Hintergrund
Nach § 238 Abs.1 S. 1 AO beträgt die Zinshöhe 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr. Dies betrifft etwa Nachzahlungs-, Stundungs-, Verspätungs-, aber auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsansprüche. Der Zinssatz von sechs Prozent/Jahr ist seit langem heftig umstritten, weil er nicht annähernd marktgerecht das derzeitige Zinsniveau wiederspiegelt. Beim BVerfG ist seit Jahren eine Verfassungsbeschwerde wegen der Zinshöhe für den VZ anhängig. Der BFH hat im April 2018 (25.4.2018 – IX B 21/18) ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Zinshöhe geäußert und deshalb im Streitfalle Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Hierauf hat das BMF mit mehreren Anwendungsschreiben reagiert (BMF-Schreiben vom 14.12.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 – und mit BMF-Schreiben vom 2.5.2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002).
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