Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Know-how nach dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Wissen und Geschäftsgeheimnisse können eine Unternehmung auf verschiedene Weise verlassen. Dabei kann es um mangelnde Dokumentation gehen, wenn Mitarbeiter mit Spezial Know-how das Beschäftigungsverhältnis beenden oder wenn aufgrund von Cyberattacken E-Mails abgefangen oder mitgelesen werden. Darüber hinaus ist der Faktor Mensch entscheidend. Oft kommt es zu einem unvorsichtigen Handeln der Mitarbeiter, auch im Rahmen der sozialen Netzwerke (unbedachte Kommentare auf Facebook).

Juristische Personen und Gesellschaften bzw. Unternehmen müssen die Möglichkeit haben zu verhindern, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten des Gewerbes und des Handels zuwiderläuft, Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen „geheim“ sind. Sei es in ihrer Gesamtheit oder Bezug auf ihre Anordnung oder dass sie im fraglichen Branchen- oder Personenkreis nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind und einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben, weil sie „geheim“ sind und Gegenstand von „den Umständen nach angemessener Geheimhaltung“ seitens der juristischen Person waren, und unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.

All dies ergab sich bereits aus dem TRIPS-Abkommen (Art. 39 Abs. 2). Dies ist sozusagen der Mindeststandard. Nach bisheriger Rechtslage, also bis zum Inkrafttreten des Geheimnisschutzgesetzes in 2019 galt ja das altbewährte UWG (§§ 17 ff. UWG), das man in Bezug auf die in der Praxis vorkommenden Tatbestände der Geheimnisverwertung, Verwertung von Vorlagen oder Geheimnisverrat (§ 17 Abs. 1 OWiG alte Fassung) kennen.

Was ist nun ein solches Geschäftsgeheimnis? Weiterlesen

Neue Strafverfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht und Folgen für aufbewahrungspflichtige Unterlagen

In Folge des sogenannten Cum/Ex-Skandals, bei dem Investoren und Banken den Staat über Jahre hinweg um Milliarden prellten und aufgrund dessen auch schon erste Akteure wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden, hat der Gesetzgeber die Strafverfolgungsverjährung mit Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2020 von 10 Jahren auf satte 15 Jahre verlängert. Entsprechend geändert wurde der § 376 Abs. 1 AO.  In Art. 27 des JStG wurde zu Teilziffer 29 bestimmt: „In § 376 Absatz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „15“ ersetzt.  

In § 376 AO Verfolgungsverjährung heißt es nun:  

 (1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Diese Verschärfung wirkt rückwirkend für alle bis 2021 noch nicht verjährten Taten. Weiterlesen

Der Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts – ein unnötiger Bürokratietiger?

Manchen kritischen Stimmen war der gesunde Wettbewerb zwischen den Bundesländern bei den Stiftungsgesetzen nicht mehr recht. Andererseits wurden Rufe nach umfänglicher Transparenz lauter, so dass ein zentralen Stiftungsregister verlangt wurde, neben dem schon lange implementierten Transparenzregister und den landesrechtlichen Stiftungsregistern, die es schon gibt. Alles ist natürlich mit enormen und irrsinnigen Kosten verbunden (was der dt. Gesetzgeber ja vor Erlass eines jeden Gesetzes zu prüfen hat!). Schließlich hatte der Gesetzgeber im Jahr 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Stiftungsrechts eingesetzt. Herausgekommen war im Jahr 2016 ein erster „Bericht“ und im Jahr 2018 ein Diskussionsentwurf. Auf dieser Grundlage erging dann durch das BMJV am 20.09.2020 gar ein Referentenentwurf. Dieser wird von der Professorenschaft, die sich mit Stiftungsrecht befasst, aus verschiedenen Gründen überwiegend abgelehnt.

Kritik am Inhalt des Entwurfs

Dieser jetzige Entwurf muss ich jedoch fragen lassen, was er eigentlich bewirken will. Ein Anliegen war z.B., notleidende Stiftungen mit geringen Einnahmen schon vor der endgültigen Unmöglichkeit der Zweckverfolgung, also bevor die Stiftung keinerlei Einnahmen mehr hat, durch Zweckänderung oder Umwandlung in eine Verbrauchstiftung anderweitig fortzuführen, was im Entwurf überhaupt nicht enthalten ist.

Ferner soll im BGB, wo aus historischen Gründen (Stiftungen übernehmen staatliche Aufgaben) des historischen Gesetzgebers allein die Gründung und Anerkennung mit Rechtsfähigkeitserlangung (vgl. Mugdan I 420, 961 ff.) geregelt wird, plötzlich steuerrechtliche Regelungen beinhalten, die systematisch und thematisch in der Abgabenordnung allenfalls hingehören. Warum es eine Vereinheitlichung sein soll, wenn Steuerrecht urplötzlich im Zivilrecht (BGB) auftaucht, entzieht sich jedem logischen Denken. Weiterlesen

Nachlassplanung bei Patchworkfamilien

Immer mehr Familien in Deutschland sind sogenannte Patchworkfamilien. Nach dem Statistischem Bundesamt sind in Deutschland etwa 10-13 % der Familien Stief- bzw. Patchworkfamilien. Hier gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen teilweise bedingt durch ein Stiefmutterverhältnis oder einen Stiefvater bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften, die beiderseits Kinder in die Gemeinschaft einbringen. In der komplexen Patchworkfamilie leben sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus der vorherigen Partnerschaft im Haushalt.

Nachlassplanung erforderlich

Man sieht schon hier die Komplexität der Angelegenheit, wenn es um Geldangelegenheiten oder Erbschaften geht bzw. um eine vernünftige Nachlassplanung. Beim Erben und Vererben besteht die Gefahr, dass Kinder des jeweils anderen Partners benachteiligt werden. Dies auch im Falle eines Unternehmens-Bezugs. Um faire Lösungen zu finden, müssten grundsätzlich alle Beteiligten irgendwie einbezogen werden. Das passiert aber in der Praxis selten. Viele verschieben die Thematik einfach in die Zukunft und leben „in den Tag hinein.“ Weiterlesen

Die GmbH-Gesellschafterliste und der Tod bzw. Verschollenheit eines Gesellschafters

Auch erfolgreiche Unternehmer und Manager verdrängen – wie so viele – den Gedanken betreffend Tod und Alter. Dies auch in noch anhaltenden Corona-Pandemie-Zeiten. Dennoch ist keiner davor geschützt, aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit (dauerhaft oder vorübergehend) handlungs-oder geschäftsunfähig zu werden. Zahlreiche berühmte Fälle belegen dies (z.B. bei der Formel 1 mit Michael Schumacher).

Unternehmen müssen aber stets handlungsfähig sein. Oftmals müssen Entscheidungen schnell und unbürokratisch in einer GmbH getroffen werden. Das geht nur, wenn alle Gesellschafter und (Gesellschafter-) Geschäftsführer erreichbar sind. Bei Ausfall auch nur eines Gesellschafters kann ein Unternehmen unter Umständen auf längere Zeit lahmgelegt sein. Es stellen sich Fragen, wer zur Gesellschafterversammlung zu laden ist und schon einfache Ladungsmängel führen regelmäßig zur Nichtigkeit aller Gesellschafterbeschlüsse.

Welche Gesellschafterliste ist maßgeblich?

Ein solcher Ausfall trifft nicht nur den betroffenen Gesellschafter (und/oder Geschäftsführer), sondern auch die Firma selbst, die anderen Gesellschafter, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten. Es ist also gesellschaftsrechtlich Vorsorge zu treffen für die Fälle Tod, Alter, Krankheit und etwaige Unfälle, um den Bestand auch von Familienunternehmen langfristig zu sichern. Weiterlesen

Wirecard – ein Buch mit sieben Siegeln oder Wirtschaftsprüfer- und Aufsichtshaftung?

Verschwundene 1,9 Mrd. € haben erheblichen Wirbel in die deutsche Börsenlandschaft gebracht. Doch wie können eigentlich 1,9 Mrd. € einfach verschwinden? Die Frage müsste in einem Steuerrechtskurs eher so lauten: Wie hat sich so ein Aktiva bilanziell überhaupt jahrelang aufbauen können? Es geht um Bilanzierung und den Vergleich von diversen Konzern-Bilanzen. Dies ist viel mühsamer, als wenn man es nur mit einer einzigen testierten Bilanz zu tun hat.

Genauso schwierig wird es bilanzsteuerrechtlich, wenn Treuhandgeschäfte, -konten und gar etwaige „Sicherheitseinlagen“ dazu kommen und bilanziell zu erfassen sind. Die Bilanzierung ist dann komplexer und wenn angebliche eigene Guthaben einer AG auf Treuhandkonten platziert sind, beispielsweise bei Banken in Drittstaaten, stellt sich ferner die Frage, ob man mit Originalbestätigungen von Banken und Gesamtsaldenbestätigungen über die (Gesamt-)Geschäftsverbindung hätte arbeiten müssen.

Letztlich ist aber aus Sicht der Aktionäre zu prüfen, ob geltend gemachte Ansprüche gegen WP-Gesellschaften überhaupt in derartigen Konstellationen zum Ziel führen. Aufsichtsräte fragen sich, ob sie den Testaten von WP-Gesellschaften noch vertrauen können und dürfen oder ob in dem Einzelfall weitere Nachforschungen erforderlich sind –sowie wann dies denn konkret der Fall ist. Weiterlesen

Keine Gerichtsverhandlungen per Video ohne Einverständnis der Parteien?

Verwaist die Straßen, geschlossene Restaurants, leere Straßenbahnen und Züge: Alles stand still während des Shutdown. Wirklich alles? Die Gerichtsbarkeit sollte vom Grundsatz her nicht zum Stillstand gebracht werden, da nach der deutschen Zivilprozessordnung ein Stillstand der Rechtspflege im gerichtlichen Bereich Auswirkungen nach ZPO auf Fristenläufe hat.

In der Schweiz hat man bei der Corona-Gesetzgebung dagegen auch einen Fristenstillstand für die Gerichte zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschlossen. Dort fanden offiziell vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 keine Zivilprozesse statt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Parteien des Rechtsstreits sich trotz des Fristen-Stillstandes einverstanden erklärten, eine Verhandlung durchzuführen.

Vor einem solchen Zivil-Gericht sollte gar dennoch eine mündliche Verhandlung mitten im Lockdown am 7. April 2020 stattfinden, weil zuvor eine Vergleichsverhandlung gescheitert war und eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Eine Terminfindung wurde vor Ausbruch der Pandemie mühsam für den 7. April 2020 bewerkstelligt.

Zwei Wochen vor der Verhandlung informierte die Richterin die Parteien darüber, dass die Verhandlung angesichts der Umstände im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden werde. Die Parteien wurden angehalten, auf ihren Smartphones die App „Zoom Cloud Meetings“ zu installieren und an der Verhandlung von ihrem jeweiligen Standort aus teilzunehmen. Die Richterin begründete ihre Entscheidung mit der gravierenden Pandemie-Notlage, deren Ende nicht absehbar sei und betonte die zentrale Bedeutung einer weiterhin funktionierenden Justiz. Sie stützte sich dabei auf das Richterrecht, richterliches Ermessen und Unabhängigkeit und verwies auf die dortige Schweizer Zivilprozessordnung.

Der Gesetzgeber stünde Videokonferenzen grundsätzlich „positiv“ gegenüber.

Eine Partei des Prozesses zeigte sich jedoch nicht einverstanden und zog, nachdem sie online nicht teilnehmen wollte und eine Art von Versäumnisurteil erging, den Rechtsstreit weiter auf die nächste Instanz, die der Richterin mangels gesetzlicher Grundlage die Entscheidung zur Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 2020 als nicht zulässig zurückwies.

Es gibt somit in der Schweiz, die nicht der EU angehört, keine gesetzliche Grundlage für das Gericht, gegen den Willen der Parteien eine Videokonferenz anzuordnen. Also kann auch durch die außerordentliche Lage infolge der Corona-Virus-Pandemie nichts anderes gelten. Die Verhandlung in Anwesenheit vor dem Ausgangsgericht musste also wiederholt werden.

Wie wäre der Fall in Deutschland gelaufen? Weiterlesen

Home-Office als steuerliche Betriebsstätte

Und Änderungen beim Verwaltungssitz einer GmbH durch zeitgleiches Home-Office aller Führungskräfte?

Die Frage der Betriebsstättenbegründung in fremden Räumlichkeiten umfasst auch die Fragestellung, ob das Home-Office und damit die Privatwohnung eines Arbeitnehmers Betriebsstätte eines Unternehmens sein kann oder ob keine ausreichende Verfügungsmacht über diese „fremden Räumlichkeiten“ besteht. Diese Fragestellung tritt häufig mit der Frage der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte auf, wenn diese Betriebsstätte z.B. abkommensrechtlich mangels Abschlussvollmacht oder mangels Vertretereigenschaft eines Organs der Gesellschaft abgelehnt wird.

Eine Betriebsstätte ist nach deutschen Abgabenrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wobei auch die Kriterien Ortsbezogenheit, Nachhaltigkeit und Verfügungsmacht eine weitere Konkretisierung dafür geben. Der Unternehmer muss jedenfalls eine gewisse Verfügungsmacht darüber haben. Weiterlesen

Fortgeltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Einberufungsfristen bei Beschlussfassungen gemäß § 2 COVMG

Sowie Neues zur Gesellschafterliste bei Ausscheidenstatbeständen


In jetzigen Zeiten der Corona-Krise befindet man sich im Gesellschaftsrecht, vor allem im Recht der Kapitalgesellschaften und dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Spannungsfeld zwischen GmbH-Gesetz, GmbH-Satzung, die nicht so ohne weiteres durchbrochen werden kann (ohne Zuhilfenahme von Notaren und notariellen Beschlüssen) sowie dem umfassenden Regelwerk, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Corona-Gesetzgebung aufgesetzt hat und dabei immer wieder Veränderungen vornimmt (vergleiche Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I, 2020, Seite 569).

Leicht ist hierbei der Überblick zu verlieren. In einem aktuellen Beschluss des LG Hamburg vom Juni 2020 wurde nun einer Firma und seinen Gesellschaftern folgendes im Rahmen von sinngemäßen Leitsätzen mitgeteilt: Weiterlesen