Infektion von Bewertungseinheiten durch „Corona“?

So langsam scheinen die Infektionen mit Corona zumindest temporär rückläufig zu sein. Unter anderem in der Rechnungslegung wird uns das Thema jedoch noch länger erhalten bleiben, selbst wenn wir das Glück haben sollten, von weiteren Pandemiewellen verschont zu bleiben.

In der Praxis werden vielfach Bewertungseinheiten gebildet, um vorhandene Risiken zu neutralisieren. Beispiele können etwa die Absicherung von Werten des Finanzvermögens, die Absicherung gegen Währungs- und andere Preisrisiken oder gegen Wetterrisiken sein. Lange Jahre wurde darum gestritten, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie Bewertungseinheiten unter Durchbrechung der GoB im Jahresabschluss abgebildet werden können. Mit § 254 HGB hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren eine grundlegende Regelung hierfür geschaffen. Literatur und Verlautbarungen des IDW greifen diese Regelung auf und befassen sich mit deren Interpretation.

Derzeit stellt sich die Frage, welche Auswirkung die aktuelle wirtschaftliche Situation im Umfeld der „Corona-Pandemie“ auf Bewertungseinheiten in der Rechnungslegung haben kann? Weiterlesen

Corona-Folgen: Übergangsregelungen im Wirtschaftsrecht vom Bundeskabinett gebilligt

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus wirken sich auch auf die Arbeit von Bundeskartellamt sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern aus. Abhilfe schaffen sollen nun vorübergehende Anpassungen im Wirtschaftsrecht, die das Bundeskabinett am 29.4.2020 verabschiedet hat. Der entsprechende Gesetzentwurf soll jetzt zügig Bundestag und Bundesrat passieren und sodann in Kraft treten.

Hintergrund

Die auf Länderebene seit Mitte März 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie in Deutschland beschlossenen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen des öffentlichen Lebens wirken sich auf weite Bereiche des privaten und öffentlichen Wirtschaftsrechts aus. Im Bereich des Zivilrechts hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- und Insolvenzrecht (vom 27.3.2020, BGBl 2020 I S. 569) im Gesellschafts- und Vereinsrecht die Voraussetzungen dafür geschaffen, das Gremien auch ohne physische Präsenz tagen und rechtswirksam Beschlüsse fassen können. Auch die jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen, zeitlich befristeten Erleichterungen im Wettbewerbsrecht und im Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen dazu beitragen, die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie auf Bürger, Unternehmen und Institutionen abzumildern.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Im Einzelnen enthält der auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf die folgenden wesentlichen Regelungen: Weiterlesen

BMWi: Bis zu 4.000 € Beratungskosten ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler in der Corona-Krise

Das BMWi fördert mit dem Programm „Förderung unternehmerischen know hows“ ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen sind seit 3.4.2020 in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020. Weiterlesen

Corona-Krise: Bund beschließt Erweiterung der Exportkreditgarantien

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erfassen auch die deutsche Exportwirtschaft. Jetzt haben BMWi und BMF die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes befristet erweitert.

Hintergrund

Deutschland ist Exportnation: 2019 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1.327,6 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1.104,1 Milliarden Euro importiert. Auch wenn das Wachstum im Vergleich zu den Vorjahren an Dynamik verloren hat, haben die deutschen Exporte und Importe im Jahr 2019 die bisherigen Höchstwerte aus dem Jahr 2018 übertroffen. Infolge der Globalisierung ist auch die Beschäftigung in Deutschland in hohem Maße auf offene Märkte und internationalen Handel angewiesen: Rund 28 Prozent der deutschen Arbeitsplätze hängen direkt oder indirekt vom Export ab, im verarbeitenden Gewerbe sogar 56 Prozent. Exportgeschäfte werden regelmäßig durch private Exportkreditversicherungen abgesichert. In Krisenzeiten wie der Corona-Pandemie muss allerdings zusätzlich der Staat einspringen: durch staatliche Exportkreditgarantien. Als Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft in Deutschland hat der DIHK bei der Bundesregierung, insbesondere beim Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sowie auch Bundesfinanzministerium (BMF), darauf gedrungen, Regelungen aus der Finanzmarktkrise 2008 zur Aufrechterhaltung des Schutzes für deutsche Unternehmen in der jetzigen Corona-Pandemie zu reaktivieren – mit Erfolg.

Exportkreditgarantien werden erweitert

Die Hermesdeckungen helfen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen, die Risiken eines Exportgeschäftes abzusichern. Exportierende Unternehmen haben die Möglichkeit, sich im Vorfeld mit einer unverbindlichen Deckungsanfrage an den Bund zu wenden. Diese Voranfrage erfolgt online und ist kostenlos. Das BMWi hat jetzt im Einvernehmen mit dem BMF am 30.3.2020 beschlossen, dass ab sofort Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes abgesichert werden können. Damit können insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt aufgefangen werden. Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Bundes. Was wesentlich ist:

  • EU-Kurzfristmitteilung wird geändert:
    Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen. Das gibt gerade exportorientierten Unternehmen die erforderliche Sicherheit, dass im Zweifel der Staat „geradesteht“.
  • Begünstigte Länder:
    Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich.
  • Geltungsdauer:
    Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet.

Weitere Informationen:
BMF Pressemitteilung vom 30.3.2020


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

 

EU-Kommission gibt grünes Licht: Erweiterte staatliche Garantien für Corona-Hilfskredite!

(Stand: 06.04.2020, 12:00 Uhr)

Der deutsche Mittelstand ist bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Bezug auf staatliche Liquiditätshilfen bislang zu kurz gekommen: Entweder sind die Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern für den Bundes-Sofortzuschuss zu groß oder sie erfüllen die strengen Kriterien für KfW-Kredite nicht. Die EU-Kommssion hat jetzt aber am 3.4.2020 den beihilferechtlichen Rahmen deutlich erweitert.

Jetzt kommen auch größere mittelständische Unternehmen leichter an dringend benötigte Kreditmittel: Bis zu 800.000 Euro mit 100 Prozent Haftungsfreistellung werden denkbar! Weiterlesen

Corona und Mietzahlungen oder: Olympia ist abgesagt – Adidas rudert zurück

Adidas profiliert sich jetzt auch im Rudersport – nach der Ankündigung, einfach so keine Miete mehr zahlen zu wollen, rudert der Konzern olympiareif zurück. Zurecht.

Das „Covid-19“ Gesetz schützt Mieter vor Kündigungen bei nachweislich „Corona-bedingten“ Rückständen, die für die Mieten von April, Mai und Juni 2020 eintreten. Mehr nicht. Es gibt dem Mieter keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Vor allem lässt es die Zahlungspflicht des Mieters unberührt. Es regelt weder eine Stundung noch gar einen Erlass der Miete. Und das ist derzeit auch in Ordnung so.

Die schlichte Einstellung der Mietzahlung ohne konkreten Grund würde m.E. jedenfalls bei Gewerberaummietern eine vorsätzliche Vertragsverletzung darstellen und wäre nicht im Ansatz vom Gesetz gedeckt. Beim Wohnraummietrecht mag aus sozialen Gründen eine andere Bewertung in Betracht kommen.

Warum meine ich das?

Für die Überlegungen, keine Miete mehr zahlen zu müssen, wird neben der Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, vor allem § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) herangezogen.

Kein Mangel

Dass kein Mangel vorliegt, ist schnell abgehandelt: Der Mieter kann nur mindern, wenn der Mangel „gebäudebezogen“ ist. Die derzeitigen behördliche Maßnahmen verbieten die Öffnung von Geschäften oder beschränken Öffnungszeiten, um Kontakte zwischen den Menschen (Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten usw.) zu verhindern. Sie sind daher als betriebsbezogen zu qualifizieren. Anders wäre dies z.B. in den Fällen zu werten, in denen etwa nach einem Erdbeben die Standsicherheit von Gebäuden gefährdet wäre und eine Schließung deshalb angeordnet würde. Weiterlesen

Corona-Hilfen: Bundesregierung will „Förderlücke“ beim Mittelstand schließen

Angesichts der verheerenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie will der Bund jetzt beim Mittelstand Förderlücken mit einem Sonderkreditprogramm der staatlichen KfW- Förderbank schließen. Wird das dem Mittelstand entscheidend helfen? Weiterlesen

Digitale Hauptversammlung – Verschlafen von Weiterentwicklung wird jetzt bestraft

Entfällt der Würstchen-Streit jetzt vollständig?

Im Eiltempo hat die Bundesregierung zahlreiche Gesetze verabschiedet: Das größte Maßnahmenpaket der Geschichte unseres Landes wurde diese Woche beschlossen. Auch die Durchführung einer digitalen Hauptversammlung ist möglich. Grundsätzlich eine wichtige Angelegenheit, denn derzeit ist schwierig abzuschätzen, bis wann Versammlungen in Größe einer Hauptversammlung von mehreren Hundert Leuten wieder möglich sind. Bei einer Pflicht zur Präsenzveranstaltung bedeutet dies: Bis Veranstaltungen wieder erlaubt werden weder Hauptversammlung noch Dividende. Planen ist aktuell nahezu unmöglich. Was jetzt (27. März 11:50 Uhr) noch aktuell ist, kann in einer Stunde schon ganz anders aussehen.

Die rechtliche Beurteilung der digitalen Hauptversammlung überlasse ich den Juristen, die Stellungnahme für den Schutz der Aktionärsrechte Vereinigungen wie der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger. Durch den derzeitigen Ausnahmezustand bestehen hier die größten Risiken, dass wichtige rechtliche Themen übergangen werden. Hier sollte der Gesetzgeber trotz der Eile auch die Folgekonsequenzen bedenken. Auch für Fragen der Anfechtbarkeit brauchen wir die Meinungen von Juristen.

Im Jahr 2017 hatte ich einen Beitrag zum Thema „Hauptversammlung digitalisieren: Zukunftsvision Hauptversammlung 2030“ geschrieben: Vielleicht wird diese Vision durch den Corona-Virus nun doch schneller zur Wirklichkeit.

Lessons learned – hoffentlich

Was wir bereits jetzt daraus lernen sollten: Der Gesetzgeber sollte die digitale Hauptversammlung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ermöglichen. Gesichert werden müssen selbstverständlich die Rechte der Aktionäre. Aber sind wir doch einmal ehrlich: Wer von den Anwesenden verfolgt denn die wirklich wichtigen Themen? Oder ist da das Essen am Büffet nicht doch wichtiger? Zum Thema Buffet wird immer wieder auf den Würstchen-Streit bei der Hauptversammlung von Daimler vor einigen Jahren verwiesen, der einen Polizeieinsatz zur Folge hat.

Vielleicht kann die Digitalisierung der Hauptversammlung zu einem beitragen: Der Fokussierung auf den eigentlichen Sinn und Zweck der Hauptversammlung. Schließlich soll über die Geschäftslage des Unternehmens berichtet werden. Gerade durch die erheblichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus gibt es dazu sicherlich genügend Redebedarf. Die Angabe der voraussichtlichen Dividende unter Vorbehalt aktueller Entwicklungen durch die Corona-Pandemie, das gab es sicherlich noch nie. Zumindest nicht in der breiten Masse der Unternehmen.

Fehlender Fortschritt durch die Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen führt nunmehr derzeit zu dem Beschlussmarathon im Bundestag. Denn nur wenn die Möglichkeit einer digitalen Hauptversammlung aus rechtlicher Sicht besteht, können Unternehmen sich darüber Gedanken machen und sich diesbezüglich weiterentwickeln. Doch eine boomende Wirtschaft lähmt den Fortschritt: Es lief ja auch jahrelang ohne. Dies fällt uns jetzt gerade auf die Füße.

Herausforderungen für Unternehmen

Die diesjährige Hauptversammlungs-Saison wird sicherlich zu einigen Veränderungen führen und Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Denn sowohl eine zeitliche Verschiebung der Präsenz-Hauptversammlung oder aber die Online-Durchführung bedeuten einen erheblichen Arbeitsaufwand. Ganz abgesehen davon, dass dies auch erhebliche Zusatzkosten verursachen wird. Dies genau in der Zeit, in der jedes Unternehmen bei Investitionen vorsichtig ist und die Budgets gekürzt werden.

Bei der Durchführung einer digitalen Hauptversammlung müssen nicht nur die entsprechenden Informationen an die Aktionäre erfolgen. Auch bei der Durchführung wird sich im Vergleich zur Präsenzveranstaltung einiges ändern. So stellt sich die Frage, wie der Wortmeldetisch für die Anmeldung von Fragen der Aktionäre und Aktionärsvertreter digital umgesetzt werden kann.

Schade, dass die Unternehmen nun unter Zeitnot Entscheidungen treffen müssen und dies nicht nur für die Mitarbeiter der Abteilung Investor Relations einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet: Dies alles ist derzeit nur so, weil wir in unserem Land den Fortschritt verschlafen haben. Würden die gesetzlichen Rahmenbedingungen schon viel länger stehen, hätte sicherlich das ein oder andere Unternehmen die digitale Durchführung der Hauptversammlung ausgetestet. Allen voran sicherlich Unternehmen, die selbst sehr digital aufgestellt sind.

Fazit:

Bewegende Zeiten, in denen wir uns derzeit befinden. Eines ist sicher: Ohne die Ausbreitung des Corona-Virus wäre das Thema der digitalen Hauptversammlung sicherlich noch lange nicht auf die Agenda gekommen. Versuchen wir, diese Krise als Chance zu nutzen. Wir werden sehen, ob die digitale Hauptversammlung als Normalfall bis 2030 Zukunftsmusik bleiben wird.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

Weitere Quellen:

 

 

Corona-Serie: Wie im Science-Fiction Film – Hauptversammlungen werden wegen Corona reihenweise abgesagt

Ein Unternehmen nach dem anderen sagt seine für die nächsten Wochen terminierte Hauptversammlung ab. Während ich diesen Text schreibe, werden möglicherweise gerade weitere Entscheidungen diesbezüglich getroffen – auch wenn ich diesen Beitrag aus aktuellem Anlass an einem sonnigen Frühlingstag schreibe.

Vor allem, wenn draußen die Sonne scheint und der Frühling durchs Fenster schaut. Doch „normal“ ist nicht, was gerade passiert. Diese außergewöhnlichen Zeiten werfen gerade alles durcheinander. Damit der Beitrag auch in 24 Stunden noch aktuell ist, verzichte ich aus aktuellem Anlass auf die Nennung von Unternehmensnamen. Denn bis dahin haben sicherlich einige weitere Unternehmen ihre Hauptversammlung verschoben.  Weiterlesen