Förderung von Start-ups in der Corona-Krise nicht vergessen!

Gründerunternehmen sind das künftige Rückgrat der deutschen Wirtschaft, fallen in der Corona-Krise aber häufig durch alle Förderraster. Was jetzt getan werden muss, damit Deutschland nicht eine Gründergeneration verliert.

Hintergrund und Problem

Infolge der Coronavirus-Pandemie befindet sich die deutsche Wirtschaft wie die gesamte Weltwirtschaft in einer schweren Krise. Vor allem junge, innovative Unternehmen, die neue Technologien, Produkte und Dienstleistungen entwickeln, vermarkten und für wirtschaftliche Dynamik sorgen, spüren die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise besonders, weil sie in aller Regel von staatlichen Corona-Hilfen ausgeschlossen sind: Gründer erfüllen meist nicht die Voraussetzungen der einzelnen Zuschuss-Programme (z.B. beim Bundeszuschuss „Liquiditätsengpass aufgrund Corona-Pandemie“; Stichtagsprinzip etc.) und aufgrund ihrer Größe und Unternehmenskennzahlen auch nicht die der Kreditprogramme (z.B. nicht die Voraussetzungen des Sofortkredits des KfW-Programms).

Bei der Überbrückungshilfe III mit Neustarthilfe sind Gründerunternehmen erst gar nicht antragsberechtigt, wenn sie nach dem 30.4.2020 gegründet wurden. „Start-ups“ werden aufgrund der Corona-Pandemie zwar seit Frühjahr 2020 mit einem zusätzlichen Zwei-Säulen-Hilfspaket mit einem Volumen von 2 Mrd. Euro unterstützt, ich habe berichtet (s. mein Beitrag: Zweite Säule der Start-up-Hilfen der Bundesregierung steht – die klassischen Unternehmensgründer bleiben weiterhin ein Stiefkind der Corona-Förderung). Diese Förderung ist aber auf High-Tech-Gründer mit hohem Starkapitalbedarf ausgerichtet, passt also nicht zur großen Zielgruppe „normaler Gründer“. Weiterlesen

Verzicht auf eine unter Nennwert erworbene Forderung des Personengesellschafters

Viele Unternehmer im Mittelstand belassen die erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen, um damit weiter wirtschaften zu können. Oftmals ist es auch gar nicht möglich, die Gewinne (vollständig) aus dem Unternehmen herauszuziehen. Bei Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft stehen die Gewinne zwar nicht zwingend im Eigenkapital, sie sind aber zumindest im eigenkapitalähnlichen Gesellschafterverrechnungskonto. Die Gewinne wurden mithin auf das Fremdkapitalkonto des Gesellschafters umgebucht und werden der Gesellschaft insofern darlehensweise überlassen. Das Gesellschafterdarlehen führt unzweifelhaft zu Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Personengesellschaft.

Nun kann es vorkommen, dass der Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet. Der regelmäßig aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgende Forderungsverzicht erfolgt – unabhängig davon, inwieweit die Forderung werthaltig ist – wie eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert erfolgsneutral (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit anschließender Konfusion von Forderung und Verbindlichkeit).

Doch welche Konsequenzen treten ein, wenn der Buchwert der Forderung des Gesellschafters nicht dem Nennwert entspricht, sondern diese unter dem Nennwert erworben wurde? Weiterlesen

Fünf Euro pro Tag für das Home-Office

In der Corona-Krise wird das Home-Office steuerlich gefördert. Das hat der Bundestag am 16.12.2020 mit der geänderten JStG 2020 beschlossen. Der Bundesrat muss am 18.12.2020 noch zustimmen.

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie wird das Home-Office zunehmend ‚sexy‘. Egal ob Wohnzimmer oder am Küchentisch: Um Infektionsrisiken aus dem Weg zu gehen, wird Arbeit immer häufiger ins private Zuhause verlegt, der Digitalisierung sei Dank! Vor diesem Hintergrund war schon vor geraumer Zeit von Länderseite, insbesondere Bayern gefordert worden, das Arbeiten zu Hause steuerlich zu fördern – ich hatte berichtet.

Bundestag beschließt Förderung des Home-Office

Wer im Home-Office arbeitet, kann nach dem vom Bundestag am 16.12.2020 mit steuerlichen Erleichterungen rechnen: Wenn der Bundesrat am 18.12.2020 zustimmt, können Steuerpflichtige künftig für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 6b S. 2 und 3 EStG) nicht vorliegen. Weiterlesen

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

Nun ist er also da, der Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Verankert werden soll die Förderung im geplanten § 7b EStG, der – wie könnte es anders sein – sieben Absätze umfasst und durch die Paragrafen 37 und 52 flankiert wird. Ich erlaube mir, lediglich auf Absatz 5 des § 7b EStG-E zu verweisen:

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Endlich: Förderung von Investitionen in digitale Güter kommt im Bundestag an

Erste Lesung am 1. März 2018 im Bundestag: Es gibt noch viel zu tun

Förderung von kleineren Unternehmen. Förderung des Mittelstandes. Einheitliche Abschreibung für Investitionen in Digitalisierung. Oder doch lieber ein großes Gesamtkonzept? Die erste Lesung zur Forderung und dem Antrag der FDP diese Woche im Bundestag hat dazu den Auftakt gemacht.

Was wird gefordert? Markus Herbrand von der FDP fordert die Unterstützung kleiner Unternehmen. Denn diese tun sich mit der Umstellung der Prozesse und den dafür notwendigen Investitionen schwer. Er spricht beispielsweise vom kleinen Heizungsinstallateur. Beispiel? Das Abrufen elektronischer Kontoauszüge. Investitionen in neue Software und Programme.

Die FDP fordert eine Anpassung der Abschreibung für digitale Güter auf drei Jahre. Dies soll vereinheitlicht werden. Außerdem soll es eine Sofortabschreibung für Investitionen in digitale Investitionsgüter geben, die den Digitalisierungsprozess beschleunigen. Dieser Vorschlag ist nur ein erster Schritt. Weiterlesen

Sind Zinsen für ein Darlehen an den Erblasser im Todeszeitpunkt zu versteuern?

Folgender Fall ist in der Praxis gar nicht so selten: Sohn oder Tochter erhalten im Zuge der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge einen Betrieb bzw. Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Weil der Übergebende noch Schulden hat, gewähren ihm die Übernehmer ein Darlehen, damit dieser seine Verbindlichkeiten tilgen kann. Das Darlehen wird endfällig verzinst, das heißt, die Zinsen sollen erst mit der Darlehenstilgung gezahlt werden. Tatsächlich wissen ohnehin alle Beteiligten, dass das Darlehen niemals zurückgezahlt wird, sondern sozusagen mit dem Tode von Vater oder Mutter erlischt. Nun stellt sich die Frage, ob die bis dahin aufgelaufenen Zinsen im Todeszeitpunkt der Einkommensteuer (bzw. gegebenenfalls der Abgeltungsteuer) unterliegen oder ob diese durch die Konfusion von Forderung und Erbschaft/Verbindlichkeit erloschen und damit nicht zu versteuern sind.

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Rangrücktrittsvereinbarung nachträglich anpassen?

Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2015 (I R 44/14) entschieden, dass Verbindlichkeiten, für die ein Rangrücktritt vereinbart worden ist, grundsätzlich auszubuchen sind, wenn eine Tilgung der Schulden aus freiem Vermögen nicht vereinbart worden ist. In der Praxis gibt es sicherlich zahlreiche Rangrücktrittsvereinbarungen, die den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung nicht genügen, bei denen aber durchaus eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit unterbleiben soll. Hier stellt sich die Frage, ob eine rückwirkende bzw. nachträgliche Anpassung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig ist. Steuerlich gibt es zu dieser Frage – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings lohnt ein Blick ins Zivilrecht. Weiterlesen

Keine Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaft – Lieferant sei wachsam

Vor wenigen Jahren wurde zu den bestehenden Größenklassen für Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) die sog. Kleinst-Kapitalgesellschaft eingeführt. Kleinst-Kapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten (§ 267 a HGB):

  • 350.000 EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB)
  • 700.000 EUR Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Weiterlesen