Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben wenig Aussicht auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH jetzt durchblicken lassen (III ZR 79/21).
Hintergrund
In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Zuletzt hatte das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2.2022 – 4 U 28/21) Entschädigungsansprüche versagt.
BGH macht Betroffenen wenig Hoffnung
Jetzt hat der BGH im Verfahren III ZR 79/21 am 3.3.2022 mündlich verhandelt und angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH offenbar keinen Fall von Staatshaftung. Weiterlesen