Digitale Grundsteuererklärung: Es wird immer abstruser

Heute möchte ich Ihnen zum obigen Thema einen Schildbürgerstreich erster Güte vorstellen: In meinem Blog-Beitrag „Digitale Grundsteuererklärung: Ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung“ habe ich darauf hingewiesen, dass ich die Zeile 41 verzweifelt gesucht habe.

Nun kommt die Lösung: Weiterlesen

Digitale Grundsteuererklärung: Ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung

Ja, auch ich hatte das Vergnügen, meine erste Grundsteuererklärung über ELSTER zu erstellen. Ehrlich gesagt hatte ich die negative Berichterstattung, die in der Tagespresse zu lesen war, als reines Sommertheater abgetan, nach dem Motto „Wenn die sonst nichts zu schreiben haben“. Klar war, dass man mit einiger Suche immer einen Hauseigentümer findet, der vermeintlich mit der digitalen Grundsteuererklärung überfordert ist. Und die Berichterstattung über die technischen Probleme der Finanzverwaltung habe ich für übertrieben gehalten. Überlastete Server können halt abstürzen; das ist nicht neu und haben wir seinerzeit auch bei den ersten Anträgen auf Corona-Soforthilfe erlebt. Doch davon geht die Welt nicht unter und die Erklärung wird halt etwas später übermittelt.

Doch ich muss Abbitte leisten: Nachdem ich als Steuerberater, zu dessen Studienfächern immerhin das Bewertungsrecht gehörte, die eigene digitale Grundsteuererklärung über ELSTER erstellt habe, kam innerlich Erstaunen auf, um nicht zu sagen, dass Verzweiflung aufkam. Die digitale Grundsteuererklärung über ELSTER ist leider ein Offenbarungseid der Finanzverwaltung und gehört schnellstens überarbeitet.

Einige Beispiele: Bei „Art der wirtschaftlichen Einheit“ kann ich auf „keine Angabe“ anklicken. Prima, denke ich: Die Eintragung übernimmt dann später ein netter Bearbeiter oder eine nette Bearbeiterin des Finanzamts. Ich komme aber gar nicht weiter, wenn ich „keine Angabe“ anklicke. Also verstehe ich nicht, warum es den Button „keine Angabe“ überhaupt gibt. Weiterlesen

Baurechtswidrige Nutzung verhindert Grundsteuererlass

Die Grundsteuer führt in der steuerlichen Beratung eher ein Schattendasein. Das wird sich aber bereits in wenigen Monaten ändern, wenn die Grundsteuerreform Fahrt aufnimmt. Steuerberater sollten sich ab dem 1.Juli einige Wochen in ihren Kanzleien freihalten, um die entsprechenden Erklärungen für ihre Mandanten zu erstellen.

Im Zusammenhang mit der Grundsteuer eher wenig beachtet wird auch die Möglichkeit, einen Antrag auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen (§ 34 Abs. 1 GrStG). Vielleicht liegt es auch daran, dass die Hürden für einen Erlass hoch sind und die Betroffenen vielfach darauf hingewiesen werden, dass die – vermeintliche – Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts und nicht durch einen Grundsteuererlass zu berücksichtigen ist. Doch die hohen Hürden sollten Grundstückseigentümer, die gerade in Coronazeiten hohe Mietausfälle zu beklagen haben, nicht davon abhalten, einen Erlassantrag zumindest in Erwägung zu ziehen. Der Antrag ist übrigens spätestens bis zum 31. März für das jeweilige Vorjahr zu stellen. Weiterlesen

Das neue Grunderwerbsteuergesetz: Was verschärft sich bei den Share Deals? (Teil II)

Das neue Grunderwerbsteuergesetz, welches nach langen und ausführlichen Debatten reformiert worden ist, wird zum 01.07.2021 in Kraft treten und umfangreiche Verschärfungen mit sich bringen. Im nachfolgenden Teil II (wird eine Einordnung der Änderungen vorgenommen und Handlungstipps für die Praxis gegeben (ausführliche Darstellung der Reformvorschriften finden Sie in Teil 1).

Hintergrund

Bereits seit langem wird über die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes diskutiert, da die – in der Öffentlichkeit stark kritisierten – Share Deals steuerlich nicht in angemessener Weise erfasst sind. Zuletzt hatte dazu das Gesetzgebungsverfahren sehr umfangreich an Fahrt gewonnen und konnte zu einem Ende geführt werden. Denn bereits Mitte des Jahres – d.h. zum 01.07.2021 – werden die neuen Regelungen ihre Wirkung entfalten.

Die wesentlichen Maßnahmen, welche ab dem 01.07.2021 gelten, sind: Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) ist zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig

Noch bevor es zu ersten Wertfeststellungen oder gar Zahlungen gekommen ist, wurde eine Musterklage vor dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen das LGrStG BW erhoben. Möglich sollte die direkte Klage vor dem Verfassungsgerichtshof deshalb sein, weil seit 2013 jeder Bürger, der sich durch ein Landesgesetz in seinen Rechten verletzt sieht, beim Verfassungsgerichtshof klagen könne, ohne vorher den Instanzenweg zu beschreiten.

Im Beschluss vom 30.4.2021 ist der Verfassungsgerichtshof dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen:

Fehlende Beschwer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt voraus, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sich die Beschwer der Kläger erst ergibt, wenn ein Grundsteuerbescheid vorliegt, dies ist aber erst mit in Kraft treten des LGrStG BW der Fall.

Keine Rechtswegerschöpfung

Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass zunächst der Instanzenweg zu beschreiten ist, da die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen zunächst von der Fachinstanz (Finanzgerichte) zu klären ist Von diesem Erfordernis kann der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise absehen, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden. Darüber hinaus ist das vorherige gerichtliche Vorgehen gegen einen Vollzugsakt nicht geboten, wenn dies für die Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere, wenn dies offensichtlich aussichtslos erscheint. Diese Gründe liegen hier nicht vor, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen war.

Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage brauchte sich der Verfassungsgerichtshof mit den in der Klage aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht auseinanderzusetzen.

Die Kläger stützten sich auf ein Gutachten von Prof. Gregor Kirchhof, der das LGrStG BW aus folgenden Überlegungen heraus für verfassungswidrig hält:

Lenkungsfunktion

Beim LGrStG BW werden unbebaute Wohngrundstücke höher besteuert als bebaute. Die Grundstückseigentümer sollen dadurch zu einer Bebauung veranlasst werden. Selbst wenn eine Bebauung nicht möglich ist, muss eine höhere Grundsteuer entrichtet werden, obwohl keine Möglichkeit besteht, sich entsprechend dem Lenkungsziel zu verhalten.

Gegen diese Auffassung spricht, dass der Eigentümer, anders als bei einer selbst genutzten Wohnimmobilie, das unbebaute Grundstück jederzeit verkaufen kann. Die Gemeinden müssen auch für die bisher unbebauten baureifen Grundstücke und ihre potentiellen Bewohner die kommunale Infrastruktur bereits heute bereitstellen, weil diese Grundstücke jederzeit bebaut werden könnten. Die Kosten für die Erhaltung dieser Infrastruktur müssten dann vor allem die anderen Grundstückseigentümer tragen, insofern bestehen sachliche Gründe, solche Grundstücke höher zu besteuern.

Fehlende Öffnungsklausel eines niedrigeren gemeinen Wertes

Kirchhof kritisiert, dass die festgestellten Bodenrichtwerte häufig ungenau seien und es keine Möglichkeit zum Beweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gibt. Tatsächlich sind Fälle denkbar, dass sich in einer Richtwertzone Grundstücke befinden, die wegen ihres Grundstückszuschnitts oder ihrer Größe überhaupt nicht bebaubar sind, das Richtwertgrundstück aber von einer Bebauung ausgeht. In diesen Fällen könnte tatsächlich der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt sein.

III. Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip

Nach dem Äquivalenzprinzip sollen Steuerpflichtige entsprechend dem Vorteil, den sie durch eine staatliche Leistung erhalten, zur Finanzierung dieser Leistung herangezogen werden. Dieses Prinzip soll verletzt sein, weil die kommunale Infrastruktur darauf ausgerichtet sei, in welchem Maße ein Grundstück bebaut ist. Dagegen soll nach Auffassung von Kirchhof das Flächenmodell nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Warum die Bodenwertsteuer gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen soll, bleibt dabei unklar.

Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips

Das LGrStG BW soll auch das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzen, weil Gebäude bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dieser Einwand müsste dann aber in gleicher Weise für das von Kirchhof präferierte Flächenmodell gelten.

Weitergehende Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des LGrStG finden sich in der Online Ausgabe des NWB Kommentars von Grootens, GrStG.


Grundsteuererlass wegen Corona bis Ende März prüfen!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Grundsteuer teilweise erlassen werden. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März ein Antrag gestellt werden.

Ausweislich der Regelung in § 33 GrStG ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung möglich. Insoweit gilt: Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Weiterlesen

Update zum Umsetzungsstand der Grundsteuerreform: Zeitplan verzögert sich!

Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 19/18898) zum Umsetzungsstand  der Grundsteuerreform informiert (BT-Drs.19/19317). Die wichtigste Botschaft: der Start der IT-Umsetzung verzögert sich.

Hintergrund

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (10.04.2018 – 1 BvL 11/14) waren die bisherigen Bewertungsregeln für die Grundsteuererhebung verfassungswidrig, eine Neuregelung  musste bis Ende 2019 im Bundesgesetzblatt stehen (BGBl. 2019 I S.1546). Im Anschluss  besteht jetzt bis 2024 Zeit, die Grundlagen für die Anwendung des neuen Rechts zu schaffen. Neben der Einführung einer neuen Grundsteuer C zur Mobilisierung baureifer Grundsteuer und der Verabschiedung neuer Bewertungsregeln war vor allem die Änderung des GG ein zentraler Streitpunkt: Denn diese war nicht nur für die Absicherung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erforderlich (Art.105 Abs. 2 GG), sondern vor allem für eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, abweichende Regeln zu schaffen (Art. 73 Abs. 3 Nr.7 GG). Diese gesetzliche Grundlage dafür ist Ende 2019 in Kraft getreten (BGBl. 2019 I S. 1546).

Welche Grundsteuerkonzepte verfolgen die Länder?

Dem Bundesmodell wollen nach aktueller Mitteilung der Bundesregierung (BT-Drs. 19/ 19317) sechs Länder folgen: Weiterlesen

Grundsteuer: Denkmalschützte Gebäude gekauft – selbst schuld!

Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen.

Jüngst hat das Verwaltungsgericht Koblenz allerdings entschieden, dass allein der Leerstand denkmalgeschützter und sanierungsbedürftiger Gebäude nicht den Erlass oder die Reduzierung der Grundsteuer rechtfertigt (Urteil vom 21.1.2020, 5 K 760/19.KO). Weiterlesen

Reform der Grundsteuer endgültig beschlossen!

Der Bundesrat hat heute Vormittag (8.11.2019) einem der wichtigsten steuerpolitischen Gesetze dieses Jahres abschließend zugestimmt: Der Grundsteuerreform. Nunmehr kann das aus Grundgesetzänderung, Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes sowie Einführung einer Grundsteuer C zur Mobilisierung der Bebauung unbebauter Grundstücke wie geplant in Kraft treten. Ab 1.1.2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln. Weiterlesen