Fünf Euro pro Tag für das Home-Office

In der Corona-Krise wird das Home-Office steuerlich gefördert. Das hat der Bundestag am 16.12.2020 mit der geänderten JStG 2020 beschlossen. Der Bundesrat muss am 18.12.2020 noch zustimmen.

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie wird das Home-Office zunehmend ‚sexy‘. Egal ob Wohnzimmer oder am Küchentisch: Um Infektionsrisiken aus dem Weg zu gehen, wird Arbeit immer häufiger ins private Zuhause verlegt, der Digitalisierung sei Dank! Vor diesem Hintergrund war schon vor geraumer Zeit von Länderseite, insbesondere Bayern gefordert worden, das Arbeiten zu Hause steuerlich zu fördern – ich hatte berichtet.

Bundestag beschließt Förderung des Home-Office

Wer im Home-Office arbeitet, kann nach dem vom Bundestag am 16.12.2020 mit steuerlichen Erleichterungen rechnen: Wenn der Bundesrat am 18.12.2020 zustimmt, können Steuerpflichtige künftig für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 6b S. 2 und 3 EStG) nicht vorliegen. Weiterlesen

Ausschließliche berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers: wann auch die Schrankinnenfläche vermessen wird…

Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es so manche Kuriositäten. Wenn es um das häusliche Arbeitszimmer geht, dann gibt es ebenfalls „kreative Ideen“. Lesen Sie hier mehr über die „Vermessung von Schrankinnenflächen“.

Der Streitfall

Die Kläger begehrten den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Arbeitszimmer sei für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt erforderlich und werde lediglich zu 5 % für private Zwecke, nämlich die Lagerung von privaten Büchern und Akten, mitbenutzt. Die geringfügige Quote von 5 % privater Nutzung des Raumes sei pauschal geschätzt und beziehe sich auf die reine Lagerung.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Werbungskosten ab. Der gegenständliche Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer dar. Er werde nur untergeordnet für steuerrelevante Zwecke genutzt. Der überwiegende Teil des Raumes werde zur Lagerung von anderweitigem Schriftverkehr und Gegenständen genutzt.

Ausmessen der Schrankinnenfläche für die Steuererklärung: grotesker Gedanke? Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020: Homeoffice soll nun steuerlich gefördert werden – eine erste Bewertung

Im JStG 2020 soll nun doch noch das Arbeiten zu Hause (Homeoffice) steuerlich gefördert werden. Was ist konkret geplant und was ist davon zu halten?

Hintergrund

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Steuerpflichtige üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen dabei die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, weil der Steuerpflichtige entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann.

Wie sehen die Pläne im JStG 2020 aus?

Zuerst waren es die Länder Hessen und Bayern, die angesichts der Corona-Krise einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe 600 €/Jahr für das Homeoffice gefordert hatten – ich habe berichtet. Diese Pläne sind jetzt von der Regierungskoalition im Zuge des JStG 2020 aufgegriffen worden. Der Vorschlag vom 2.12.2020 sieht folgendes vor (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr 6b S.4 EStG -neu-): Weiterlesen

Keine doppelte Haushaltsführung trotz Kostenbeteiligung

Wenn Erwachsene weit entfernt von ihrem Lebensmittelpunkt arbeiten und dort eine Wohnung nutzen, dürfen sie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Die Betonung liegt aber auf dem Wort „doppelte“, denn schon rein begrifflich setzt der Abzug das Vorliegen eines zweiten Hausstandes voraus. Bei Ledigen, die „zuhause“ noch ihr ehemaliges Kinder- oder Jugendzimmer nutzen, wird das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Lebensmittelpunkt grundsätzlich verneint.

Ausnahme: Es liegt ein echter Mehrgenerationenhaushalt vor. Wie das FG Münster soeben entschieden hat, reicht dafür eine – nachgewiesene – Kostenübernahme alleine aber nicht aus. Und auch die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten kann den Kostenabzug nicht retten Nach Ansicht des FG Münster zeichnet sich eine gleichberechtigte Haushaltsführung nach Art einer Wohngemeinschaft unter anderem dadurch aus, dass Investitionsentscheidungen gemeinsam getroffen und umgesetzt werden (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Weiterlesen

Einkommensteuer: Was passiert, wenn der Arbeitgeber das „Knöllchen“ zahlt?

Es läuft uns jeden Tag über den Weg, das „Knöllchen“: Ob Parkverstoß oder zu schnell durch die Tempo-30-Zone, schnell winkt ein Verwarnungsgeld. Aber was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber das Knöllchen bezahlt?

Jetzt hat der BFH eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen.

Hintergrund und Sachverhalt

Verkehrsverstöße im ruhenden und fließenden Verkehr können als Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG mit Verwarnungsgeld, bei schwereren Verstößen auch mit Bußgeld geahndet werden. Im Streitfall betrieb das klagende Unternehmen einen Paketzustelldienst. Sofern Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen nicht erteilt waren, wurde zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden vom Unternehmen hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trug dann die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder gegenüber festgesetzten Verwarnungsgeldern.

Das beklagte FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer, obwohl die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden waren.

Das hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 13.8.2020 – VI R 1/17) jetzt korrigiert. Weiterlesen

Auch ein Pool-Arbeitsplatz kann ein „anderer Arbeitsplatz“ sein

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Naturgemäß ranken sich um das Tatbestandsmerkmal „kein anderer Arbeitsplatz“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zahlreiche Streitigkeiten, so zum Beispiel, ob auch ein Pool-Arbeitsplatz im Rahmen des „Desk Sharing“ ein „anderer Arbeitsplatz“ sein kann.

Der BFH hatte hierzu im Jahre 2014 entschieden, dass zwar auch ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein „anderer Arbeitsplatz“ sein kann, doch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.“ Ist die Nutzung des Pool-Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Mitarbeiter in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, sind die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13). Das heißt zum Beispiel: Ein Pool-Arbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Jüngst hat das FG Hessen – leider zuungunsten eines Arbeitnehmers – entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn ihm morgens jeweils ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen des „Desk Sharing“ zugewiesen wird (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19). Weiterlesen

Basta, Ende, aus! Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten

Es bleibt dabei: Aufwendungen für ein Erststudium sind seit VZ 2004 auch dann keine Werbungskosten, wenn wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient (BFH v. 16.6.2020 – VIII R 4/20; VIII R 49/11).

Hintergrund

Ein Studium geht ins Geld: Studiengebühren, Mietkosten oder Verpflegungsmehraufwand. Da stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang solche Aufwendungen steuerlich bei der Einkommensteuer geleitend gemacht werden können. Im Streitfall der Besprechungsentscheidung wollte die selbständige Klägerin die Aufwendungen für ihr Erststudium der Slawistik und Kunstpädagogik als vorweggenommene Betriebsausgaben i.H.v. rund 10.700 € geltend machen. Das beklagte FA berücksichtigte lediglich 4.000 € als unbeschränkte Sonderausgaben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar in erster Instanz Erfolg, der BFH hat jedoch den vollständigen Werbungskostenabzug für das Erststudium jetzt abgelehnt: Das Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt (§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG), führt für die Aufwendungen im Jahr 2004 gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur zum Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag von 4.000 €.

BVerfG und BFH: Erststudium führt nicht zu Werbungskosten Weiterlesen

Home-Office und Steuer: Bayrisch-hessischer Vorschlag bald mehrheitsfähig?

Die außergewöhnlichen Zeiten der Corona-Pandemie haben innerhalb von wenigen Tagen viele Arbeitnehmer in die Heimarbeit verbannt, wo sie – den aktuellen Entwicklungen nach – auch noch für eine ganze Zeit lang bleiben werden. Bereits frühzeitig stellte sich daher die Frage, ob und inwiefern Kosten der heimischen Arbeit eine steuerliche Berücksichtigung erfahren können. Denn die überwiegende Anzahl der Verbannten verfügt nicht über ein heimisches Arbeitszimmer und erfüllt damit nicht diejenigen Voraussetzungen, welche das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b fordert.

Frühzeitig präsentierten die Bundesländer Bayern und Hessen einen Vorschlag, damit zukünftig mehr Bürgerinnen und Bürger auch ihr Home-Office von der Steuer absetzen können. Weiterlesen

JStG 2020: Kommt die Steuerentlastung für das „Home-Office“?

Zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes-JStG 2020 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/22850/BR-Drs. 19/23551). Dieser Vorschlag wurde am 26.10.2020 von Sachverständigen in der Expertenanhörung begrüßt.

Kommt jetzt der Steuervorteil beim Home-Office?

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: Vor dem Hintergrund coronabedingter Kontaktbeschränkungen gehen immer mehr Arbeitgeber zu flexiblen Arbeitsmodellen über und entsenden Teile Ihrer Belegschaft ins Home-Office, wo sich dies nach Art und Umfang der Tätigkeit umsetzen lässt und die technischen Voraussetzungen bestehen. Dieser Trend entspricht auch den Interessen vieler Arbeitnehmer, die im Home-Office ebenso produktiv sein können und überdies Beruf und Familie besser vereinbaren können, wenn allein das Arbeitsergebnis maßgeblich ist und nicht die starre Fixierung auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Ob eigener Raum oder nur eine Arbeitsecke, wo berufliche Tätigkeiten abgewickelt werden: Zwangsläufig entstehen auch dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen, die –abgesehen vom steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer – nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen sind. Für dieses gerade in Corona-Zeiten virulent gewordene Home-Office-Phänomen hält das Einkommensteuerrecht bislang keine Lösung bereit.

Änderungsvorschlag des Bundesrates

Das Problem ist inzwischen auch bei der Politik angekommen. Weiterlesen

Auslandssemester kann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen!

Ein Auslandsstudium kann im Inland zu vorweggenommenen Werbungskosten führen. Das hat der BFH jetzt klargestellt (v. 14.5.2020 – VI R 3/18). Hiervon können viele Studenten im Rahmen der Einkommensteuer profitieren.

Hintergrund 

Ein Hochschulstudium ist kostenintensiv: Unterkunft, Verpflegung oder Studiengebühren können über mehrere Jahre zu einer hohen finanziellen Belastung führen. Ob die damit verbundenen Kosten bei der Steuer abgezogen werden können, ist kompliziert: Handelt es sich um eine Erstausbildung, führen die damit verbundenen Aufwendungen im allgemeinen nur zu beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (§ 12 EStG). Das bedeutet, dass nur einen Teil der mit einem Studium verbundenen Kosten beim Fiskus steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders ist es hingegen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt: Die damit verbundenen Aufwendungen führen steuerlich zu unbeschränkt abzugsfähigen (vorweggenommenen) Werbungskosten (§ 9 EStG); die damit verbundene steuerliche Entlastung ist also weitaus größer als beim bloßen beschränkten Sonderausgabenabzug.

Sachverhalt

Im Streitfall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die Aufwendungen für die im Ausland bezogene Unterkunft und für den Verpflegungsaufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das FG Münster (v. 24.1.2018 – 7 K 1007/17 E,F) hatte es noch abgelehnt die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Dem hat der BFH jetzt widersprochen: Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsaufwand und die Unterkunftskosten eines Auslandssemesters als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH erkennt Auslandssemester als Werbungskosten an Weiterlesen