Aktuelles EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug einer Holding

Unternehmen mit steuerfreien „Grundstücksumsätzen“ steht bekanntermaßen kein Vorsteuerabzug zu. Seit Jahr und Tag versuchen Steuerpflichtige daher, diesem misslichen Umstand durch mehr oder weniger geeignete Gestaltungen entgegenzutreten. Sprich: Sie möchten den Vorsteuerabzug gerne auf Umwegen erreichen.

Hoffnung versprach hier insoweit folgender Gedanke: Eine Holding erbringt umsatzsteuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen an ihre „Tochter-Grundstücksgesellschaften“ und ist somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn erst einmal eine generelle Vorsteuerabzugsberechtigung eröffnet ist, könnten in einem zweiten Schritt bestimmte Eingangsleistungen, die normalerweise die Tochtergesellschaften selbst bezogen hätten, zunächst von der Holding in Auftrag gegeben und dann den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Doch der EuGH hat hier soeben einen Strich durch die Rechnung gemacht. In einem Fall wie dem obigen verneint er den Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 8.9.2022, Rs. C‑98/21). Weiterlesen

Energiekrise: Temporär reduzierte Umsatzsteuer auf Gas

Der Bundesrat hat am 7.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zugestimmt. Aber wo bleibt die Entlastung bei anderen Energieträgern?

Hintergrund

Auf den enormen, vor allem kriegsbedingten Energiepreisanstieg reagiert der Bund mit umfangreichen Entlastungsmassnahmen für Verbraucher und Unternehmen, vor allem bei Strom und Gas. Mit der Umsetzung der Vorschläge der sog. Gaskommission der Bundesregierung sollen weitere Schritte folgen, insbesondere eine „Gaspreisbremse“.

Umsatzsteuer auf Gas wird befristet reduziert

Mit dem vom Bundesrat am 7.10.2022 gebilligten „Gesetz zur temporären Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen befristet reduziert:  Vom 1.10.2022  bis  31.3.2024  beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten. Es tritt rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft. Weiterlesen

Umsatzsteuerfalle Vercharterung von Segel- oder Motorbooten

Zugegeben: Wohl nicht jeder Steuerberater betreut Mandanten, die Segel- oder Motoryachten verchartern. Dennoch lohnt es sich, einen Blick auf ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.9.2021 (3 K 227/19 rkr.) zu werfen, das rechtskräftig geworden ist.

Die Entscheidung zeigt nämlich deutlich das manchmal fatale Zusammenwirken von Einkommen- und Umsatzsteuerrecht auf. Selbst wenn Leistungen mit einer gewissen Nachhaltigkeit und nahezu im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeübt werden, kann es nämlich geschehen, dass zum einer der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug verloren sind, zum anderen aber die erbrachten Leistungen dennoch der Umsatzsteuer unterliegen. Weiterlesen

Zuordnung zum Unternehmensvermögen – BFH urteilt zugunsten der Steuerpflichtigen

Bei teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern – wie Gebäuden im Allgemeinen und Photovoltaikanlagen im Besonderen – ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug begehrt wird. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Zuordnungsentscheidung muss grundsätzlich bei Bezug der Leistung getroffen werden. Die Zuordnung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dokumentiert.

Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen bzw. dokumentiert werden, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Das heißt: Eine “zeitnahe” Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung vorliegt – so lauten seit Jahren die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern bzw. Gegenständen.

Diese Grundsätze haben auch weiterhin Gültigkeit, doch aktuell hat der BFH – im Nachgang zu einer EuGH-Entscheidung – präzisiert, wann eine Zuordnungsentscheidung als „nach außen hin dokumentiert“ gilt. Und hier hat er seinen Spielraum, den ihm der EuGH gegeben hat, durchaus zugunsten der Steuerpflichtigen genutzt. Weiterlesen

Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer – aktueller BMF-Entwurf

Im Zuge der EU Quick Fixes bzw. den entsprechenden Regelungen im Mehrwertsteuersystem (Art. 36a MwStSystRL), kam es national zu entsprechenden gesetzlichen Anpassungen, welche unter anderem durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) umgesetzt wurden.

Im Rahmen der vorgenannten Quick Fixes wurden die Themen Reihengeschäfte, Umsatzsteuer-ID Nummern, Konsignationslager und Belegnachweise EU-einheitlich geregelt, wobei den Mitgliedstaaten für bestimmte Umsetzungen ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde (u.a. Belegnachweise). In den letzten beiden Jahren wurden national auch unzählige Praxisfragen durch entsprechende BMF Schreiben geklärt, u.a. im BMF-Schreiben v. 10.12.2021 zu Konsignationslagern sowie im BMF Schreiben vom 20.05.2022 betreffend die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Die für deutsche Unternehmer umfassendsten Änderungen ergaben sich im Bereich der Konsignationslagerregelung (Einführung des § 6b UStG) als auch im Rahmen von Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG), wohingegen die Umsatzsteuer-ID Nummer als materiell-rechtliche Voraussetzung kaum einen Unternehmer hierzulande schockieren durfte.

Aktuell liegt nun ein Entwurf des BMF vom 22.06.2022 vor, welcher u.a. Klarstellungen im Rahmen der Reihengeschäfte bei Transportbeauftragung durch den Zwischenhändler (früher „mittlerer Unternehmer“) trifft. Weiterlesen

Betriebskantine – oder was kostet das Schnitzel?

Außerhalb der Coronazeit war die Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Speisen ein andauernder Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Doch es wird der Tag kommen, an dem es wieder darum geht, ob 7 oder 19 Prozent zu berechnen sind. In Sachsen jedenfalls konnten die Nutzer von Betriebskantinen darauf hoffen, dass ihr Schnitzel und ihre Currywurst nur mit 7 Prozent Umsatzsteuer belastet waren (bzw. künftig belastet werden), weil „ihr“ Finanzgericht entschieden hatte, dass die Bereitstellung von Speisen in der Betriebskantine eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen darstellt (Urteil vom 16.12.2020, 2 K 1072/19).

In München, das heißt beim BFH, sieht man die Sache anders und gönnt den Arbeitnehmern kein preiswertes Kantinenessen: Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlag (BFH-Urteil vom 20.10.2021, XI R 2/21).

Damit hat der BFH nach den Foodcourts und den Bäckereifilialen auch den Kantinenpächtern einen herben Dämpfer versetzt. Weiterlesen

Trikots für Minikicker, Bambinis und Jugendteams: Sponsoring oder Spende?

Erfreulicherweise gibt es viele sportinteressierte Gewerbetreibende und auch Freiberufler, die die Sportteams ihrer Region mit Trikots ausstatten und die Sportbekleidung mit dem Logo des Unternehmens versehen. Während wohl bei der Zurverfügungstellung an Seniorenmannschaften üblicherweise ein Sponsoring zu erkennen und folglich der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Trikots möglich ist, sieht die Sache bei der Überlassung an Jugendmannschaften anders aus. Die Finanzämter argumentieren dann gerne, es sein kein Werbeeffekt erzielt worden, weil Mannschaften im Jugendbereich kaum Publikum anziehen würden. Nun, ich kann das so nicht bestätigen, denn Spiele von Minikickern, Bambinis und Jugendteams ziehen zuweilen mehr Zuschauer an als die der Seniorenteams, da Mama, Papa, Oma, Opa, Onkel und Tante zuschauen. Aber offenbar hat der eine oder andere Finanzbeamte da andere Erfahrungen gemacht.

Unterstützung für die Sponsoren bringt indes ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG: Weiterlesen

Überlassung von Fahrrädern: Klarstellung des BMF

Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet:

„Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.“

Ich danke dem BMF für die schnelle Reaktion. Das Thema hat mir nämlich keine Ruhe gelassen – ich habe zuvor noch mit drei Fachautoren und zwei sehr erfahrenen Redakteuren gesprochen. Man war sich zwar sicher, was das BMF tatsächlich gemeint hat, war angesichts des Wortlauts aber dennoch verunsichert. Daher habe ich die Pressestelle des BMF angeschrieben. Doch nun sollte Klarheit herrschen.

Damit steht also zweifelsfrei fest, dass wirklich nur die Überlassung von eher preiswerten Fahrrädern ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies auch im UStAE verdeutlicht, denn derzeit ist dieser sprachlich unglücklich und lässt einen Interpretationsspielraum. Rein sprachlich lässt sich die Auffassung von Herrn Dr. Sterzinger sehr wohl aus dem Satz 5 des Abschnitts 15.24 Abs. 3 herauslesen (UStDD 4/2022, S. 12 – für Abonnenten kostenfrei).


Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes: (Keine) Klarheit bei der Umsatzsteuer

Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).

Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet.

In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe. Weiterlesen

Trauerredner haben es nicht leicht

Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Gute Trauerredner erbringen aus meiner Sicht sehr anspruchsvolle Leistungen und zuweilen sind sie durchaus als künstlerisch anzusehen. Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit und Künstlersozialkasse haben allerdings üblicherweise ein ganz anderes Verständnis und versehen die Leistungen von Trauerrednern mit dem abwertenden Hinweis, sie erbrächten reine Gebrauchsreden, bei der es zu schablonenhaften Wiederholungen eines Redegerüsts käme.

In steuerlicher Hinsicht kam etwas Hoffnung auf, nachdem die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung vom 6.3.2018 (S 7240 A-24-St 16) darauf hingewiesen hatte, dass die Tätigkeit eines Trauerredners im Einzelfall doch als “künstlerisch” zu werten sein: Nämlich dann, wenn die Darbietung des Redners von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. In diesem Fall darf dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden (vgl. Blog-Beitrag „Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen eines Trauerredners“).

Die Hoffnung, dass es sich hierbei nicht nur um wenige Einzelfälle handelt, wurde vom BFH allerdings bereits mit Urteil vom 11.7.2018 (XI R 36/17) zunichte gemacht: „Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte – bezogen auf den jeweiligen Anlass – nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.“

Soeben hat auch das FG Baden-Württemberg in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20 / s.u. PM NWB-Nachricht). Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbstständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Weiterlesen