Etappensieg! Bundestag überweist Gastro-Umsatzsteuersenkung an Ausschüsse

Auf dem Weg zu einem dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie – auch nach dem 31.12.2023 – hat der Bundestag am 16.3.2023 die Überweisung an die Ausschüsse des Bundestags beschlossen. Dort werden jetzt die Weichen gestellt.

Hintergrund

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021(Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis Ende 2023. Ich habe hier im Blog berichtet.

Bundestag bringt weiteres Verfahren auf den Weg

Die CDU/CSU-Fraktion hat am 16.3.2023 einen Gesetzesantrag zur dauerhaften Entfristung der Umsatzsteuersenkung über den 31.12.2023 hinaus im Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/5810). Damit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gastronomie im internationalen Wettbewerb gestärkt werden, nachdem im benachbarten europäischen Ausland die Umsatzsteuersätze auf Dienstleistungen und Speisen deutlich niedriger sind als in Deutschland. Weiterlesen

7 Prozent Umsatzsteuer auch für Hausanschlüsse

Zur Freude der Verbraucher wurde im vergangenen Jahr das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt danach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).

Soeben hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen interessanten Erlass zu dem Thema veröffentlicht (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Danach gilt unter anderem:

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung „über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

Der Begriff „Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Als „Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog und der ermäßigte Steuersatz greift (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2021, BStBl 2021 I S. 312).

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung „Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Denkanstoß:

Die Steuersatz-Begünstigung beim Legen eines Wasser- bzw. Wärme-Hausanschlusses umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ bzw. aktuell „Legen eines Wärme-Hausanschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.

Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hausanschlusses betreffen.


Wenn der Mercedes Benz AMG einen hohen Gewinn verspricht…

Es gibt Menschen, die haben ein Gespür für mögliche Wertsteigerungen bei Kfz. So kauft manch Liebhaber ein Kfz aus einer Sonderedition an, lässt das Fahrzeug vor Staub geschützt einige Jahre  stehen und verkauft es dann mit einem satten Gewinn. Zugegeben: Der ein oder andere Käufer greift fürchterlich daneben, wenn der Kfz-Hersteller wider Erwarten die Stückzahl der Sonderedition drastisch erhöht und sich statt eines Wertzuwachses ein Verlust einstellt. Aber ein Risiko gehört halt zum Geschäftsleben dazu.

In zwei Verfahren vor dem BFH ging es nun um die Frage, ob den Käufern, die nur gelegentlich entsprechende Fahrzeuge an- und verkaufen, der Vorsteuerabzug zusteht (BFH-Urteil vom 8.9.2022, V R 26/21 und V R 27/21).

Exemplarisch soll hier kurz der Sachverhalt des Urteils V R 26/21 vorgestellt werden:

Im Streitjahr 2015 erwarb die Klägerin zwei Luxusfahrzeuge zu Kaufpreisen von rund 320.000 Euro (zzgl. USt) bzw. 126.000 Euro (zzgl. USt). Es handelte sich jeweils um Mercedes Benz AMG; zumindest eines der beiden Fahrzeuge stammte aus einer limitierten Sonderedition. In der Bilanz der Klägerin wurden die Fahrzeuge im Umlaufvermögen behandelt. Beide Fahrzeuge wurden verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt. Die Klägerin war nicht im Autohandel tätig. Die Klägerin machte Vorsteuerbeträge geltend, die fast ausschließlich auf die Anschaffung der Fahrzeuge entfielen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, obwohl eines der beiden Fahrzeuge im Jahre 2016 mit einem beträchtlichen Gewinn verkauft wurde und der für die Klägerin handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer dargelegt hat, dass er für sich selbst vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder veräußert hatte.

Während die Vorinstanz der Klage stattgab, sieht der BFH in dem Ankauf mit der – geplanten – Weiterveräußerung der Kfz kein unternehmerisches Handeln und lässt den Vorsteuerabzug nicht zu. Allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands sei nicht ausreichend, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genüge für sich nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält.

Denkanstoß:

Ich gebe zu, dass ich sowohl die Entscheidungen der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg) als auch des BFH nachvollziehen kann. Die Richter des FG Baden-Württemberg hatten darauf abgestellt, dass es in dem engen Marktumfeld für limitierte Luxusfahrzeuge für eine unternehmerische Tätigkeit nicht erforderlich sei, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Das heißt: Es gibt halt zuweilen besondere Geschäftsmodelle, die auch besonders zu betrachten sind – ein häufiger Warenumschlag kann keine Voraussetzung für ein Unternehmertum sein. Andererseits kann man dem BFH beipflichten, weil sich die Klägerin eher wie ein Sammler und nicht wie ein Händler verhalten hat. Und Sammler sind ohne weitere Aktivitäten, die auf einer Händlertypus hinweisen, keine Unternehmer.


Sollte der Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants dauerhaft ermäßigt bleiben?

Am 16.3.2023 diskutiert der Bundestag in erster Lesung einen CDU/CSU-Gesetzentwurf, der für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – außer Getränken – über den 31.12.2023 dauerhaft einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent vorsieht. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent gewährt (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Damit soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage geleistet werden. Im Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) war diese Maßnahme zunächst bis zum 30.6.2021 befristet. Im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 17.3.2021, BGBl 2021I S. 330) wurde sie dann bis zum 31.12.2022 sowie im Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (VStÄndG vom 24.10.2022, BGBl 2022 I S.1838) bis Ende 2023 verlängert.

Opposition will Wettbewerbsfähigkeit der Gastronomie herstellen – auch innerhalb Europas

Um Gastronomiebetrieben möglichst früh Planungssicherheit zu geben, auch mit Rücksicht auf Finanzierungsgespräche mit der Kreditwirtschaft, will die Opposition bereits im Frühjahr 2023 eine dauerhafte Entfristung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Dienstleistungen und Speisen (nicht aber Getränke) ab 1.1.2024 auf den Weg bringen. Angesichts steigender Belastungen vor allem durch hohe Energie- und Einkaufspreise müsse die Gastronomie unabhängig von Verhaltensänderungen der Konsumenten weiter grundsätzlich gestärkt werden.

Insbesondere im ländlichen Raum seien Restaurants und Wirtshäuser unverzichtbare Treffpunkte von Einwohnern und Gästen. Eine lebendige und vielfältige Restaurantkultur trage wesentlich zur Lebens- und Standortqualität sowie zur Attraktivität als Reiseziel für in- und ausländische Gäste bei, heißt es in der Begründung. Weiterlesen

Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Die „Bauträger-Lösung“ ist da – aber nur halbherzig!

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

In meinem Blog-Beitrag „Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?“ habe ich kürzlich auf den Entwurf eines BMF-Schreibens zu dem Thema hingewiesen. Danach hätte die Anwendung des Nullsteuersatzes fraglich sein können, wenn ein Neubau durch einen Bauträger mitsamt Photovoltaikanlage errichtet wird bzw. das Angebot den Neubau inklusive der Photovoltaikanlage umfasst, der Bauträger aber den Auftrag zur Lieferung der Anlage an eine spezialisierte Firma vergibt.

Nunmehr liegt – recht zügig – das endgültige BMF-Schreiben vor und dankenswerterweise hat das BMF den Punkt geregelt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010/bmf.de). Weiterlesen

Nullsteuersatz für PV-Anlagen: Was gilt eigentlich bei Neubauten?

Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Lieferung muss an den „Betreiber“ der Photovoltaikanlage erbracht werden.

Das BMF hat auf seinen Internetseiten zwar einen FAQ-Katalog zu diversen Fragen rund um den Nullsteuersatz veröffentlicht. Zudem gibt es den Entwurf eines BMF-Schreibens, in dem weitere Zweifelsfragen geklärt werden (BMF-Schreiben im Entwurf vom 26.1.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010, NWB GAAAJ-32171).

Ich kann mich allerdings nicht des Eindrucks erwehren, dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung nur die „Nachrüstung“ eines Bestandsgebäudes mit einer Photovoltaikanlage im Blick hatten, nicht aber die Installation gleich im Rahmen eines Neubaus. Weiterlesen

Pkw-Vermietung unter Ehegatten – Renaissance eines Steuermodells?

Vor nunmehr über 25 Jahren war das Steuermodell „Pkw-Vermietung unter Ehegatten“ recht populär. Wenn ich mich recht erinnere, lag es daran, dass der BFH in einem Urteil das Modell grundsätzlich für zulässig befunden hatte, auch wenn es im speziellen Urteilsfall nicht anerkannt wurde (BFH-Urteil vom 13.12.95, X R 261/93, BStBl II 96, 180). Ich selbst habe den Eindruck, dass es in den vergangenen Jahren rund das Steuermodel etwas stiller wurde. Zumindest habe ich es in der Praxis kaum noch gesehen. Vielleicht lag es daran, dass die Umsetzung des Modells in der Praxis doch etwas Aufwand verursacht und man keine Lust auf Diskussionen in der Betriebsprüfung hat. Jedenfalls kann das Modell nach einem aktuellen Urteil des BFH einen zweiten Frühling erleben, denn dieser hat wie folgt entschieden: Weiterlesen

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Werbemobilen

Vor einigen Jahren haben Werbeagenturen folgendes Geschäftsmodell entdeckt: Sie erwerben einen Kleintransporter und bestücken diesen mit Werbeaufdrucken ihrer Kunden. Das Fahrzeug wird anschließend sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden oder gar Kommunen „kostenlos“ überlassen. Diese wiederum erfreuen sich, dass sie nur die laufenden Kfz-Kosten tragen müssen und stören sich nicht weiter daran, dass sie für die Unternehmen Meier, Müller oder Schulze Werbung betreiben, wenn sie mit dem Fahrzeug im Stadtgebiet umherfahren oder es an gut frequentierten Plätzen abstellen.

Es ergibt sich also eine Win-Win-Situation – und gewinnen will natürlich auch der Fiskus. Zum Jahresbeginn hat das Bayerische Landesamt für Steuern umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen Stellung genommen (Verfügung vom 3.1.2023, S 7119.1.1-3/6 St33, NWB FAAAJ-30385).

Interessierten Lesern dieses Blogs sei empfohlen, die Verwaltungsanweisung zur Hand zu nehmen, wenn sie einen entsprechenden Sachverhalt beurteilen müssen. Von Bedeutung sind unter anderem die Hinweise zur Verschaffung der Verfügungsmacht: Weiterlesen

EuGH bestätigt deutsche Regelung zur Organschaft – kippt dennoch das Konstrukt der Innenleistungen?

Der EuGH hat heute mit Urteilen vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 und C-269/20) darüber entschieden, ob die umsatzsteuerrechtliche Organschaft in Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Die zentrale Erkenntnis: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestimmt den Organträger zulässigerweise zum Steuerschuldner.

Organträger ist zulässigerweise Steuerschuldner – keine Rückforderungsansprüche für Organträger

Entgegen den Ausführungen der Generalanwältin in den beiden Vorlageverfahren sieht der EuGH in der deutschen Regelung keinen Verstoß gegen das EU-Recht, da die Organgesellschaften einerseits über § 73 AO für ihre Umsatzsteuerschulden haften und so keine Steuerausfälle für den Fiskus drohen. Daneben kann der Organträger aufgrund der erforderlichen Eingliederung nach deutschem Recht seinen Willen in den Organgesellschaften durchsetzen, was eine genaue Erhebung der Umsatzsteuer ermöglicht. Unter diesen Voraussetzungen ist es aus Sicht des EuGH zulässig, ein Mitglied des Organkreises (hier den Organträger) als Steuerschuldner für die Umsatzsteuern des gesamten Organkreises zu bestimmen.

Im Ergebnis sind daher die Steuerfestsetzungen gegen den Organträger rechtmäßig und dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuern. Die befürchteten Steuerrückforderungen in Milliardenhöhe (s. BFH, Beschl v. 07.05.2020 – V R 40/19) sowie ein „Bauträger 2.0“ bleiben somit aus. Weiterlesen

Outplacementberatung: BFH erlaubt Vorsteuerabzug

Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. So lautet der Tenor des BFH-Urteils vom 30.6.2022 (V R 32/20).

Eigentlich denkt man: Wo liegt das Problem? Wie konnte die Finanzverwaltung überhaupt auf die Idee kommen, den Vorsteuerabzug zu versagen? Schaut man sich die Systematik des Vorsteuerabzugsrechts genauer an, war die Logik der Finanzverwaltung dann aber doch nicht ganz so abwegig. Weiterlesen