Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Reiseleistungen: BFH-Urteil liegt nun im Wortlaut vor

Bereits mehrfach habe ich zu dem Thema „Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Reiseleistungen“ gebloggt. Nun liegt das Urteil des BFH vom 25.7 2019 (III R 22/16) im Wortlaut vor, so dass es interessierte Berater und Reiseveranstalter genauer studieren können. Ich selbst erlaube mir zunächst, aus der aktuellen Pressemeldung des BFH zu zitieren:

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Müssen Bildungsträger künftig Gewerbesteuer zahlen?

Der Gesetzgeber will die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ab 2021 erheblich reformieren. In diesem Zuge soll auch die gewerbesteuerliche Befreiung von der Umsatzsteuerbefreiung entkoppelt werden. Für Bildungsträger kann es dann unübersichtlich werden. Weiterlesen

Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf Antrag, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.

In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.9.2018 (Az: 10 K 174/16) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung beurteilt. Weiterlesen

Gewerbesteuer-Zerlegung: Kommt die Änderung der Rechtsprechung bei Arbeitnehmerüberlassungen?

Arbeitnehmerüberlassung zur Gewerbesteuer-Minderung 


Häufiger Streitpunkt bei der Gewerbesteuer-Zerlegung sind die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerüberlassung (z. B. Beschäftigung von Leiharbeitnehmern). Dabei stellt sich die Frage, wem die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen oder Unternehmensteil vertraglich angestellt sind, aber in einem anderen Unternehmen oder Unternehmensteil tätig sind, zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs zuzurechnen sind. Insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen spielen dabei nicht nur wirtschaftliche Aspekte eine Rolle, sondern auch die die Minderung der effektiven Gewerbesteuer-Belastung, indem möglichst viele Arbeitslöhne den Betriebsstätten zugeordnet werden, die in Kommunen mit niedrigen Hebesätzen belegen sind. Weiterlesen

Sind die Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer zeitgemäß?

Seit dem Gewerbesteuergesetz 1937 bilden die Arbeitslöhne in den Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs den Regelzerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Trotz häufiger Kritik blieb der Regelzerlegungsmaßstab über die Jahre hinweg nahezu unverändert – eine echte Ausnahme im Ertragsteuerrecht.

Hintergrund des Zerlegungsmaßstabs

Die Gewerbesteuer soll den Gemeinden einen gewissen Ausgleich für die Lasten bieten, welche die Betriebe der Industrie, des Handels und des Handwerks den Gemeinden verursachen. Daher ist es das Ziel der Zerlegung, den Gemeinden den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzugestehen, der deren eigenen durch den Betrieb und dessen Arbeitnehmer inkl. Angehöriger entstehenden Aufwendungen entspricht (sog. Arbeitnehmerfolgekosten, z. B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Straßen und Krankenhäusern). Hierfür hat der historische Gesetzgeber die Zerlegung nach den anteiligen Arbeitslöhnen als geeignet angesehen. Der Regelzerlegungsmaßstab der Arbeitslöhne entstand vor dem Hintergrund der Wirtschaftsstruktur der 1930er Jahre. Ist der Zerlegungsmaßstab in der heutigen Wirtschaftsrealität noch angemessen?

Veränderte Unternehmens- und Beschäftigtenstruktur

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5 bzw. 10 Jahre Sonderzerlegungsmaßstab für Erzeuger von Wind- und Solarenergie – eine Zwischenbilanz

Einführung zur Stärkung der Standortgemeinden von Wind- und Solarparks


Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde im GewStG ein besonderer Zerlegungsmaßstab für die Betreiber von Windkraftanlagen eingeführt, der sich zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem wesentlichen Sachanlagevermögen richtet. Der besondere Zerlegungsmaßstab ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BFH, nach deren Ergebnis den Standortgemeinden der Windkraftanlagen kein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Energieerzeuger zugewiesen wurde. Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurde der besondere Zerlegungsmaßstab ab Erhebungszeitraum 2014 auf Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie erweitert.

Der besondere Zerlegungsmaßstab wurde bereits im Vorfeld seiner Einführung in Politik und Steuerliteratur stark kritisiert. Im fünften bzw. zehnten Geltungsjahr des Sonderzerlegungsmaßstabs kann ein Zwischenfazit zu dessen Anwendung und Wirksamkeit gezogen werden. Weiterlesen

Heileurythmisten erbringen gewerbesteuerfreie Leistungen

In meinem Blog-Beitrag „Heileurythmisten – eine dankenswerte Mandantschaft?“ habe ich darauf hingewiesen, dass der BFH die Leistungen der Heileurythmisten als umsatzsteuerfrei betrachtet und diese Entscheidung von der Finanzverwaltung seit kurzem auch akzeptiert wird (BFH 26.7.2017, XI R 3/15; Absatz 12 Nr. 2 des Abschn. 4.14.4 UStAE). Nun hat der Ertragsteuersenat nachgelegt und entschieden, dass die Leistungen der Heileurythmisten unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen und dementsprechend keine Gewerbesteuer entsteht (BFH 20.11.2018, VIII R 26/15).

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Mieten für Messestand keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Es ist wieder Bewegung in dem Thema. Kern des Sachverhalts, über den das FG Düsseldorf (10 K 2717/17 G, Zerl) jüngst zu urteilen hatte war die Frage, ob das Vorhalten einer Messefläche zum Geschäftszweck eines Produktionsbetriebs gehören kann. Streitig war hier, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte demnach nach § 8 Nr. 1e GewStG der Hinzurechnung unterliegen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin (A-GmbH) produziert verschiedene Anlagen für die Montage an Privathäusern. Sie beteiligte sich als Ausstellerin an einer 5-tägigen Fachmesse, die lediglich alle drei Jahr stattfindet. Von der Messebetreiberin (M-GmbH) wurde ihr eine Standfläche zugewiesen. Die Klägerin erhielt eine Rechnung, die neben der Standmiete auch einen Beitrag und eine Medienpauschale enthielt. Eine weitere Rechnung der M-GmbH betraf die über dem Messestand errichtete Seilabhängung. Diese Rechnung enthielt u.a.  Arbeitslohn, Kosten für die Anmietung einer Arbeitsbühne und eines Kettenzuges. Weiterlesen

Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

Verrückte Dinge spielen sich auf dem Geldmarkt ab! Banken und Kreditinstituten erheben bei Kontoguthaben zunehmend „Strafzinsen“. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie diese Zinsen zu berücksichtigen sind. Stellen diese negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar? Ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorzunehmen? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Der folgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.

Einkommensteuer

Negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sie werden schließlich nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden diese allerdings als Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst. Weiterlesen

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messeständen

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) abgelehnt.

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