Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden: BMF-Schreiben schon wieder veraltet?

In meinem erst kürzlich veröffentlichten Blog-Beitrag „Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück“ habe ich die Rechtsprechung des BFH, des FG Münster und das aktuelle Schreiben des BMF zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgestellt,

Vereinfacht formuliert sagt die Rechtsprechung: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Die Finanzverwaltung schränkt dagegen ein (BMF 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005):  Die Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der ImmoWertV entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine isolierte Verwendung der Modelle bzw. Modellansätze der ImmoWertV bzw. der Anlagen zur ImmoWertV für Zwecke des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist nicht sachgerecht.

Nun, diese Einschränkung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster schon wieder obsolet. Mit zwei Urteilen vom 14.2.2023 (1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat das FG nämlich entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, sehr wohl der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können. Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO könne Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei.

Denkanstoß:

Es muss darauf hingewiesen werden, dass in den aktuellen Urteilsfällen Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt wurden. Man hat sich vor Gericht über die Art und Weise der Ermittlung der Restnutzungsdauern gestritten, nicht aber um die rein verfahrensrechtliche Frage, ob die Gutachten überhaupt dem Grunde nach „gerichtsfest“ sind. In der Urteilsbegründung heißt es daher wohl auch: „Der Senat folgt den fundierten Ausführungen der Gutachterin.“

Die Revision wurde nicht zuzulassen. Man darf gespannt sein, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Ansonsten darf das BMF sein o.g. Schreiben wohl alsbald ändern.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden (zu FG Münster, Urteile v. 14.2.2023 – 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F)


Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH:

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Und das FG Münster hat daraufhin geurteilt:

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 1741/18 E). Letztlich wurde den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer also eine klare Absage erteilt (vgl. Blog-Beitrag „Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten„).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Und wie so häufig in solchen Fällen wurde der Gesetzgeber zum Erlass eines Nichtanwendungsgesetzes gedrängt. Es lag dann auch tatsächlich im Entwurf vor, das heißt, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sollte einfach gestrichen werden. Doch aus mir nicht näher bekannten Gründen ist die Streichung nicht erfolgt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG hat also weiter Gültigkeit!

Doch nun schlägt das Imperium zurück…

…und zwar in Form eines BMF-Schreibens, das es in sich hat (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005). Die Kernaussage lautet: Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.

Denkanstoß

Die Worte „jeder Darlegungsmethode“ klingen beim BMF nicht mehr ganz so nach der großen Freiheit wie beim BFH. Allerdings muss gesagt werden, dass auch im Streitfall, der vom BFH entschieden wurde, der Kläger ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt hatte. Und man kennt es auch aus der Schenkung- und Erbschaftsteuer: Auch hier verlangt der BFH ein entsprechendes Gutachten, wobei es interessanterweise die Finanzverwaltung ist, die insoweit weniger streng ist (vgl. Blog-Beitrag „Sachverständigengutachten: Welche Anforderungen muss der Gutachter erfüllen?“).

Das BMF geht in seinem Schreiben übrigens auch darauf ein, welche Parameter überhaupt dafür sprechen, dass eine kürzere Nutzungsdauer anzunehmen sein kann. Zu diesen Einflussfaktoren gehören: der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

Wichtig:

Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (vgl. BFH 28.7.2021, IX R 25/19). In dem BMF-Schreiben wurde noch das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt, also „Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer …“. Warum das BMF nicht einfach ´mal ein BFH-Urteil so übernehmen kann, wie es ist, erschließt sich mir nicht. Es klingt hier nach einer Lappalie, doch tatsächlich werden die Fälle der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer künftig häufiger auftreten, vor allem wenn die Gebäude nicht hinreichend energetisch saniert werden können und angesichts (zu) hoher Energiekosten eine Nutzung/Vermietung nahezu ausgeschlossen sein wird. Aber sei es drum: Letztlich bedarf es ja ohnehin der besagten Gutachten.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise oder bei Ställen und Schuppen) kann sich jeweils in Abhängigkeit von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen eine kürzere Nutzungsdauer ergeben. Berufen sich die Steuerpflichtigen auf die in den AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen.

Ein letzter Punkt: Können die Kosten eines „erfolgreichen“ Gutachtens eigentlich durch den Fiskus erstattet werden? Meine Meinung: Eine Erstattung im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren scheidet generell aus. Und selbst eine Erstattung im FG-Verfahren ist nicht vollständig gesichert (vgl. dazu den Blog-Beitrag „Aufreger des Monats Mai: “Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten im FG-Prozess?”).

Aber vielleicht haben Sie dazu bessere Erkenntnisse. Hier hoffe ich auf Ihre Mithilfe.


Verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden – Gesetzgeber will BFH-Urteil aushebeln

Das Jahressteuergesetz 2022 wirft seine Schatten voraus. Unter anderem findet sich in dem Referentenentwurf folgender kurzer Satz, der es aber in sich hat: „§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG wird aufgehoben.“ Bislang lautet der Satz: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, …. weniger als 50 Jahre, …  weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“ Zu deutsch: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, kürzere Nutzungsdauern als die gesetzlich vorgegebenen geltend zu machen.

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Und das FG Münster hat die Sichtweise des BFH wie folgt mit Leben gefüllt: Weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Hard- und Software: Was gibt’s Neues?

Mit Datum 22.02.2022 hat das BMF ein neues Schreiben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software in Umlauf gebracht, in welchem neue Grundsätze dargestellt werden (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025). Was beinhaltet es?

Hintergrund

Mit großer Freude war bereits vor einem Jahr ein BMF-Schreiben (v. 26.02.2021/IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) in Umlauf gebracht worden, in welchem aufgrund von immer schnelleren Veränderungen, denen Hard- und Software unterliegt, neue Vorgaben für diese Wirtschaftsgüter offenbart wurden. Das BMF änderte seine bisherige Auffassung und passte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware an und stellte es den Steuerpflichtigen frei, für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Die mit dem damaligen BMF-Schreiben veröffentliche Regelung gilt für sämtliche Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus eröffnete eine Zusatzregelung, dass in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits in vorheriger Zeit angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden konnte.

Probleme aufgrund des BMF-Schreibens v. 26.02.2021

Zunächst wurde das BMF-Schreiben vielfach begrüßt; nach und nach wurde jedoch ersichtlich, dass mit diesem einige Fragen und Unklarheiten einhergehen (vgl. Blog-Beitrag von Christian Herold: Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?). Problematisch erschien das reine Erscheinen einer Verwaltungsanweisung. Das Nichterscheinen einer (vielmehr oft geforderten) gesetzlichen Regelung wurde kritisiert. Auch die handelsrechtliche Beurteilung und Einordnung der lediglich durch ein BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der Nutzungsdauerreduzierung auf ein Jahr blieb für viele unklar und offen.

Neues Schreiben v. 22.02.2022

Das BMF sah sich nunmehr veranlasst, das BMF-Schreiben des letzten Jahres durch eine neue Version auszutauschen und gleichzeitig zu Zweifelsfragen, die die Anwender und Berater vor Herausforderungen stellten, abzuklären. So bringt das BMF-Schreiben v. 22.02.2022 Klarheit, in dem von folgenden Grundsätzen nun auszugehen ist: Weiterlesen

Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten

Wer ein älteres Gebäude erwirbt und zur Erzielung von Einkünften nutzt, hat oftmals ein Interesse daran, einen höheren AfA-Satz als nur die typischen 2 bis 3 Prozent geltend machen zu können. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.

Üblicherweise verlangt die Finanzverwaltung entsprechende Gutachten und selbst diese werden wieder angezweifelt, denn für Wertermittlungen gibt es unterschiedliche Methoden. Der eine Gutachter stellt auf die Bausubstanz ab, der andere auf die wirtschaftliche Verwendung des Gebäudes. Und so kommt es, dass Streitfälle immer wieder vor Gericht landen, weil sich Fiskus und Steuerzahler nicht einigen können. Aber selbst die Finanzgerichte sind sich nicht einig, welches die richtige Grundlage für ein Wertgutachten darstellt. Doch damit dürfte nun Schluss sein, denn der BFH hat entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überbordenden Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Die Klägerin erwarb im Jahr 2002 ein Wohn- und Geschäftshaus. Beim Finanzamt beantragte sie eine höhere AfA als gesetzlich typisierend vorgesehen, da das Gebäude – entsprechend eines vorgelegten Gutachtens – eine verkürzte Nutzungsdauer habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zwar komme eine kürzere Nutzungsdauer bei entsprechendem Nachweis grundsätzlich in Betracht. Dazu bedürfe es aber eines so genannten Bausubstanzgutachtens. FG und BFH sehen das aber anders.

Die Darlegungen des Steuerpflichtigen müssen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog. ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen), nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer, selbst wenn ein solches Gutachten möglicherweise den technischen Verschleiß eines Gebäudes im Einzelfall nachvollziehen könnte.

Wählt der Steuerpflichtige daher aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies – gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen – Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.

Das Urteil bietet Hauseigentümern nun also vereinfachte Möglichkeiten, um eine kürzere Nutzungsdauer durchzusetzen. Aber dennoch muss das Gutachten eine bestimmte methodische Qualität aufweisen. Gefälligkeitsgutachten werden schnell enttarnt.

Eine andere Frage ist, welche Anforderungen an den Gutachter zu stellen sind. Im Klageverfahren wird das FG einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken hinzuziehen. Von daher liegt der Gedanke nahe, einen solchen Gutachter von vornherein, also bereits im Festsetzungsverfahren, zu beauftragen. Allerdings entstehen dann gleich recht hohe Kosten, die im reinen Festsetzungsverfahren nicht erstattet werden.

Ob wesentlich preisgünstigere Online-Gutachten, die nun beworben werden, zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer ausreichen, vermag ich nicht zu beurteilen. Falls Sie insoweit Erfahrungen gemacht haben, wäre ich für eine entsprechende Einschätzung Ihrerseits dankbar.

Übrigens, nur am Rande: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer übersteigt, wurde vom BFH verneint. Eine längere Nutzungsdauer kann also nicht durchgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 28.5.2019, XI B 2/19).

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Höhere Gebäude-AfA bei tatsächlich kürzerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer möglich

Folgen der sofortigen Aufwandsverrechnung für „digitale Güter“ für die Handelsbilanz

Der Fiskus gewährt über eine Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021) die wahlweise Unterstellung einer nur einjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzugsdauer für digitale Güter (im Schreiben genannte Arten von Hard- und Software) in der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt, führt dies zur sofortigen Betriebsausgabe und Gewinnminderung. Bereits an anderer Stelle hatte Herold im Blog die steuerliche Sonderregelung kritisch beleuchtet. Nun hat das IDW sich mir den handelsbilanziellen Folgen einer Nutzung des Sofortabzugs auseinandergesetzt. Weiterlesen

Was könnten digitale Wirtschaftsgüter sein?

Im Rahmen des Konjunkturpaketes werden auch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter angestrebt. Diese Idee zur Förderung der Digitalisierung in der Wirtschaft ist nicht neu und tauchte bereits in einem Entschließungsantrag der FDP-Fraktion im Bundestag im Jahr 2018 und in einem Eckpunktepapier des BMWi zum sog. Bürokratieentlastungsgesetz III im Jahr 2019 auf. Danach sollten für „digitale Innovationsgüter“ kürzere Abschreibungsdauern gelten. Die FDP-Fraktion forderte eine maximale  Nutzungsdauer von drei Jahren – insbesondere für Software. Letztendlich wurden eigene  Regelungen für digitale Wirtschaftsgüter im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht umgesetzt. Da das Thema nunmehr wieder Fahrt aufnimmt, lohnt sich die Überlegung, welche Wirtschaftsgüter als „digital“ bezeichnet werden können. Weiterlesen

Kann der AfA-Zeitraum für Gebäude verlängert werden?

Man kennt das ja: Die Gebäudeabschreibung mit üblicherweise nur 2 oder 3 Prozent ist den meisten Immobilienbesitzern zu gering und so wird zumindest hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum „durchzusetzen“ (was aber nicht allzu oft gelingt). Dass hingegen ein längerer Abschreibungszeitraum – und damit eine niedrigere AfA – als gesetzlich vorgesehen gewünscht werden, ist eher selten anzutreffen, kann aber Sinn machen, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass Verluste wegen unterstellter Liebhaberei nicht abgezogen werden dürfen – so auch in einem Fall, über den der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hatte. Weiterlesen

AfA: Wie wird eine geringere Nutzungsdauer für Wohngebäude nachgewiesen?

Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als AfA geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt. In bestimmten Fällen dürfen zwar eine geringere tatsächliche Nutzungsdauer und damit ein höherer AfA-Satz beantragt werden. Doch die Voraussetzungen sind streng und den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer muss der Hausbesitzer führen.

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Neue AfA-Tabellen braucht das Land

Die Überschrift ist eine Abwandlung des Songs von Ina Deter, die 1982 sang: „Neue Männer braucht das Land.“ Vielleicht können sich manche von Ihnen noch daran erinnern. Im Text heißt es weiter: „Ich sprüh’s auf jede Wand“. Das ist nicht mehr nötig, denn es gibt die Möglichkeit zu bloggen.

Heute geht es um die Modernisierung des Steuerrechts in einem wichtigen und in der Diskussion oft verdrängten Bereich: der Gewinnermittlung.

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