Tarifbegünstigung für eine „Sprinterprämie“ – Schwenk der Rechtsprechung

In Zeiten der olympischen Spiele klingt das Wort „Sprinterprämie“ irgendwie nett. Dabei ist mit der Sprinterprämie nun gar kein positiver Vorhang gemeint. Vielmehr geht es um den Verlust des Arbeitsplatzes.

Zum Hintergrund: Bekanntermaßen unterliegt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Regelmäßig gilt dies auch für eine Entschädigung, die im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung gezahlt wird. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert. In einem Fall, den das Hessische FG soeben entschieden hat, ging es um ebenjene Sprinterprämien. Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers „vergütet“ werden, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen auszuscheiden. Weiterlesen

Betriebsveranstaltungen mit No-Show Rate: Bewertung der Höhe des Arbeitslohns

Die korrekte Ermittlung des zu versteuernden Arbeitslohns anlässlich von Betriebsveranstaltungen hat für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung eine besondere Bedeutung, da er für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, haftet. Zweimal jährlich kann er seinen Arbeitnehmern Zuwendungen in Form von Betriebsveranstaltungen bis zum Bruttobetrag der Aufwendungen von 110,- € steuerfrei zukommen lassen. Begleitpersonen des Mitarbeiters werden in den Freibetrag einbezogen, sofern in deren Teilnahme eine Entlohnung des Arbeitnehmers zu sehen ist und nicht die Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund steht.

Wie ist aber bei einer betrieblichen Veranstaltung der jeweilige Arbeitslohn korrekt zu bewerten, wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Veranstaltung (unerwartet) fernbleibt, die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers sich dadurch aber nicht verändern? Weiterlesen

Steuerliche Beurteilung von Stipendien – alles andere als leicht

Stipendien sind eine feine Sache. Wohl jeder Student, Doktorand oder – angehende – Wissenschaftler freut sich darüber. Die Freude hält sich auf Seiten der Steuerberater und der Finanzbeamten aber in Grenzen, wenn sie die steuerliche Einordnung vornehmen müssen. Denn es zeigt sich, dass letztlich eine tiefgehende Einarbeitung in die Förderrichtlinien erforderlich ist, um zu entscheiden, ob ein Stipendium überhaupt steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Stipendien im Allgemeinen steuerfrei sind. Allerdings sind der Steuerfreiheit enge Grenzen gesetzt. Unter anderem darf ein Stipendium den Empfänger nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichten (§ 3 Nr. 11 u. Nr. 44 EStG). Nachfolgend möchte ich Ihnen kurz einige Urteile zum Thema „Stipendium“ aus der jüngeren Zeit vorstellen. Weiterlesen

Verbilligte Vermietung an Mitarbeiter: Sozialversicherungsfreiheit kommt mit einem Jahr Verspätung

Mit Beginn des Jahres 2020 ist für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden: der Bewertungsabschlag des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwertes. Besser gesagt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter Kaltmiete beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt damit wie ein steuerlicher Freibetrag.

Die steuerliche Neuregelung war bislang seltsamerweise nicht in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) übernommen worden. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2021

Auch zu Beginn des Jahres wieder drei neue Hinweise auf aktuell anhängig gewordenen Streitfragen. Dabei geht es zweimal Kinder und einmal die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist oder nicht.

Ob ein Kind sowohl das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann erfüllt, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist, klärt aktuell der BFH (Az. III R 52/20). Insofern müssen sich die Richter weiterhin damit beschäftigen, ob denn die Ausbildungswilligkeit bereits verneint werden kann, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht. Für kranke Menschen ist der Ausgang des Verfahrens sicherlich extrem wichtig. Weiterlesen

Arbeitslohn von dritter Seite

Der BFH muss in dem Verfahren VI R 53/18 klären, wann Arbeitslohn von dritter Seite überhaupt gegeben ist.

Konkret lautet die Streitfrage, ob ein Dritter mit seinen Zuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens rein eigenbetriebliche Interessen verfolgt und ob dies die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich ausschließt. Fraglich ist insoweit, ob die eigenbetrieblichen Interessen des Dritten die des Arbeitnehmers überwiegen müssen.

Das Besondere an dem Verfahren: Im Urteilsfall geht es um ein Unternehmen welches den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte wie seinen eigenen Mitarbeitern im Rahmen des Werksangehörigenprogrammes eingeräumt hat. Weiterlesen

Kostenübernahme für Outplacement- und Newplacement-Beratungen steuerfrei

Ich weiß nicht, ob die Begriffe Outplacement-Beratung und Newplacement-Beratung tatsächlich im angelsächsischen Raum gebräuchlich sind der ob es sich um Euphemismen handelt, die das unschöne Wort „Kündigungs-Beratung“ verniedlichen sollen.

Wie dem auch sei: In den vergangenen Monaten ist die steuerliche Behandlung besagter Beratungsleistungen zunehmend in den Fokus geraten, da eine – zunächst wohl nur interne – Anweisung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung allgemein bekannt geworden ist, wonach die Übernahme der Kosten für Outplacement- und Newplacement-Beratungen durch den (Ex-)Arbeitgeber üblicherweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll (vgl. Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2020).

Die Auffassung war nicht unumstritten, da seit dem 1.1.2019 bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 19 EStG eigentlich steuerbefreit sind. Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das sog. Zusätzlichkeitserfordernis im EStG kodifiziert und damit gesetzlich verankert, wann Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Mit seiner Definition nimmt der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2019 (VI R 21/17 und VI R 40/17), in welcher dieser seine Rechtsauffassung geändert hatte, den Wind aus den Segeln.

Während in Teil I des Blog-Beitrags ausführlich auf die neuen Tatbestandsmerkmale eingegangen wurde, sollen nachfolgend die Konsequenzen für die Praxis dargestellt werden. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Jahresvertrag des Arbeitgebers torpediert 44 Euro-Grenze nicht

Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

 Der BFH hat sich dem mit folgender Begründung angeschlossen:

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Allein durch den Erwerb des Mitgliedsausweises wurde den Arbeitnehmer kein verbriefter Anspruch auf Nutzung der Firnessanlagen für mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr eingeräumt. Dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betreiber der Fitnessstudios selbst für längere Zeit gebunden hat, ist dabei unerheblich. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Doch Vorsicht:

Der Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von der Hingabe von Jahreskarten oder Jahresabonnements. Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist (§ 3 Nr. 15 EStG) – versteuert werden. Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Ab 2022 gilt übrigens eine Grenze von 50 Euro.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
BFH, Urteil v. 07.07.2020 – VI R 14/18


Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil I)

Mit dem Jahressteuergesetz wurden wichtige lohnsteuerrechtliche Änderungen im EStG vorgenommen. Unter anderem wurden nunmehr die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Leistungen gesetzlich definiert. Welche Folgen hat dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Hintergrund

Steuerbefreiungen sowie die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer sind gem. EStG an vielen Stellen davon abhängig, dass die entsprechende Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. In diesem Zusammenhang wird auch von dem sog. Zusätzlichkeitserfordernis gesprochen. Beispielsweise sieht § 3 Nr. 33 EStG vor, dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei sind. Ebenso sieht z.B. § 3 Nr. 15 EStG die Steuerfreiheit für die Überlassung von Fahrtickets vor, soweit diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Weitere Vorschriften sind (exemplarisch): Weiterlesen